Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Versagung wegen Mutwilligkeit des angestrebten Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts
Leitsatz (amtlich)
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn eine nicht kostenarme Partei den Versuch der außergerichtlichen Streitschlichtung (hier: Umgangsverfahren) unternommen hätte.
Normenkette
ZPO §§ 114, 127 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Beschluss vom 17.06.2009; Aktenzeichen 6 F 218/09 UG) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Neunkirchen vom 17.6.2009 - 6 F 218/09 UG - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die am ... Dezember 1996 geborene Antragstellerin ist aus einer nichtehelichen Verbindung der Kindesmutter mit dem Antragsgegner hervorgegangen. Der Kindesmutter, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt und von der sie betreut wird, steht die elterliche Sorge allein zu.
In einem von dem Antragsgegner im Jahr 2000 vor dem AG - Familiengericht - Neunkirchen eingeleiteten Verfahren (6 F 287/00 UG), mit dem der Antragsgegner ein Umgangsrecht mit dem betroffenen Kind erstrebte, nahm der Antragsgegner nach Einholung eines psychologischen Gutachtens des Dr. D. vom 27.2.2001, das zu dem Ergebnis gelangt war, dass nach den glaubhaften Schilderungen des Kindes auf Grund eines Vorfalles im Jahr 1999 der Verdacht auf eine sexuelle (exhibitionistische) Motivation des Antragsgegners ggü. dem Kind bestehe mit der Folge einer Ablehnung von Kontakten des Kindes zum Vater (Bl. 36 ff. d. BA 6 F 287/00 UG), so dass Umgangskontakte zur Zeit nicht befürwortet werden könnten, und Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2001 (Bl. 75, 76d. BA), mit am 21.3.2002 eingegangenem Schriftsatz seinen Antrag zurück. Seit dieser Zeit, in der sich die Antragstellerin zeitweilig in psychotherapeutischer Behandlung befand, findet ein Umgang nicht mehr statt.
Im Jahr 2007 kam es zu einer schriftlichen Kontaktanbahnung (Bl. 34 ff. d.A.), die indes abgebrochen wurde.
Im Jahr 2009 nahm der Antragsgegner über das Internet- Forum "WKW" Kontakt zur Antragstellerin auf, wobei in verschiedenen E-Mails vom 18.5.2009 der Vorfall aus dem Jahr 1999 thematisiert und von dem Antragsgegner das von der Antragstellerin erinnerte Ereignisse in Abrede gestellt wurde. Weiter heißt es in der letzten Email des Antragsgegners wörtlich wie folgt: "wenn du keinen Kontakt willst ist das ok".
Mit am 4.6.2009 eingegangenen und jeweils mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Anträgen vom 3.6.2009, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (6 F 218/09 EA I) und auf Aussetzung des Umgangsrechts in der Hauptsache (6 F 218/09 UG), erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegner nicht mehr berechtigt ist, das Umgangsrecht mit ihr auszuüben, sowohl durch den persönlichen Kontakt als auch durch Aufnahme von Kontakten durch Fernkommunikationsmittel oder in schriftlicher Form. Sie trägt vor, eine Kontaktaufnahme nicht zu verkraften, zumal der Antragsgegner keinerlei Rücksicht auf ihre Person nehme, sie beleidige und beschuldige, den Gegenstand der Begutachtung frei erfunden zu haben.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.6.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 39 ff. d.A.), den Antrag vom 3.6.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass das beabsichtigte Verfahren mutwillig sei, weil die Antragstellerin vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Vermeidung persönlicher Kontakte gehalten sei, zunächst auf außergerichtlichen Weg - Beratung durch das Jugendamt - zu einer gütlichen Einigung mit dem Antragsgegner zu kommen, zumal diesem als leiblichem Vater eine Kontaktaufnahme selbst in Anbetracht der Vorgeschichte mit Blick auf den Zeitablauf nicht verwehrt werden könne und das gewählte Medium (WKW) nicht ungewöhnlich sei. Im Übrigen seien Kontaktanbahnungen auf diesem Weg leicht zu ignorieren. Eine Kindeswohlgefährdung könne hierin nicht gesehen werden. Da ein persönlicher Umgang überhaupt nicht stattfinde, sei das angestrebte Verfahren auf Aussetzung des Umgangs nicht nachvollziehbar, zumal eine Kindeswohlgefährdung bei schriftlicher Kontaktanbahnung mit einer 12 - jährigen nicht erkennbar sei und der Antragsgegner zu erkennen gegeben habe ("wenn du keinen Kontakt willst ist das ok"), sich entsprechenden Wünschen der Antragstellerin zu beugen.
Gegen den ihr am 3.7.2009 zugestellten Beschluss des Familiengerichts (Bl. 42 d.A.) hat die Antragstellerin mit am 13.7.2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und begründet diese unter Weiderholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens auch damit, dass es zunächst Sache des Antragsgegners sei, sich zur Kontaktanbahnung mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen (Bl. 44, 45 d.A.).
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschw...