Die monatsbezogene Betrachtung führt zwar im Ergebnis dazu, dass geldwerte Vorteile von insgesamt 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei bleiben können. Andererseits bringt sie demjenigen Arbeitnehmer Nachteile, der solche Vorteile nicht laufend, sondern als Einmalzuwendung erhält, etwa ein im Wege der Barlohnumwandlung finanziertes lohnsteuerpflichtiges Jahres-Jobticket anstelle von monatlichen Fahrausweisen.[1] Ein Zusammenrechnen mit solchen Monaten, in denen die Sachbezugsfreigrenze nicht ausgeschöpft wird, ist nicht zulässig.[2]

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