Diese Einzelangaben gelten auch für die steuerliche Erfassung von Belegschaftsrabatten. Zusätzlich ist die Eintragung als Personalrabatt kenntlich zu machen und ohne Kürzung um den Rabattfreibetrag aufzuzeichnen. Dadurch wird sichergestellt, dass geldwerte Vorteile aufgrund wiederholter Rabatte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, soweit sie im Laufe des Kalenderjahres 1.080 EUR übersteigen. Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist dagegen nur der steuerpflichtige Teil der Sachbezüge zu bescheinigen.

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