Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrigierende Rückgruppierung: Leiter des Sachgebiets Kinder- und Jugendnotdienst bei der Stadt Dresden
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Leiters des Sachgebiets Kinder- und Jugendnotdienst einer Großstadt, welcher Aufgaben nach § 42 SGB VIII zu erfüllen hat, hebt sich nicht durch das Maß de damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vgr. IV a Fallgruppe 15 BAT-O-VKA Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst heraus.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Neue Telefon-Nr. des Bundesarbeitsgerichts ab 22.11.1999: (03 61) 26 36-0; neue Telefax-Nr.: (03 61) 26 36 – 20 00.
Das Bundesarbeitsgericht, bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
BAT-O-VKA ANg. im Sozial- und Erziehungsdienst Vgr. IVa FG 15; BAT-O-VKA ANg. im Sozial- und Erziehungsdienst Vgr. III FG 6; Allg. Teil FG 1; Allg. Teil FG 2; SGB VIII §§ 2, 43
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 30.03.1999; Aktenzeichen 11 Ca 900/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 30.03.1999 – 11 Ca 900/98 –
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 25.09.1951 geborene Kläger ist promovierter Diplomlehrer und verfügt ferner über einen Abschluss als Jugendfürsorger. Mit Urkunde vom 10.02.1993 (Bl. 92 d. A.) wurde der Kläger als Sozialpädagoge staatlich anerkannt.
Der Kläger steht seit 04.02.1991 als Leiter des Sachgebiets Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Diesem liegt der Arbeitsvertrag vom 30.01.1991 (Bl. 5 d. A.) zugrunde. Mit Änderungsvertrag vom 21.04.1992 (Bl. 94/95 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des BAT-O-VKA und stellten eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O fest.
Mit Änderungsvertrag vom 03.11.1992 (Bl. 7 d. A.) wurde der Kläger ab 01.01.1992 in die Vergütungsgruppe II eingruppiert.
Eine Stellenbeschreibung des Leiters des KJND aus dem Jahre 1991 (Bl. 6 d. A.) nennt als Qualifikationsanforderung u. a.: „Pädagogischer Hochschulabschluss mit sozialpädagogischer Spezialausbildung”.
In der Stellenbeschreibung vom 30.09.1997/06.10.1997 (Bl. 8 bis 10 d. A.) heißt es in der Rubrik „Erforderliche Ausbildung”: „Fachhochschulabschluss Sozialarbeiter/Sozialpädagoge”; die Stelle wird mit der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT-O bewertet.
Mit Schreiben vom 03.12.1997 (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger diese Neubewertung mit. Dem Kläger stünde bei Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit auf die Bewährungszeit Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe III Stufe 9 zu.
Mit am 02.02.1998 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II BAT-O geltend gemacht. Die Beklagte hätte kein Recht zur Herabgruppierung gehabt, das Tätigkeitsfeld habe sich nicht verringert, sondern im Gegenteil sogar erweitert. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei nicht gewahrt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe II BAT-O eingruppiert ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Tätigkeit des Klägers hebe sich nicht durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe IV a heraus. Der KJND bestünde nur aus einem Aufgabenbereich. Es seien keine besonders schwierigen grundsätzlichen Fragen zu bearbeiten. Diese fielen in das Sachgebiet „Inobhutnahme”. Der Gesamtpersonalrat sei beteiligt worden und habe widersprochen (Bl. 24/25 d. A.). Der Widerspruch sei unbeachtlich.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.03.1999 nach dem Klageantrag erkannt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 21.600,00 DM festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 58 bis 60 d. A.) u. a. ausgeführt, die Beklagte habe nicht im Einzelnen vorgetragen, warum und inwieweit die bisherige Bewertung fehlerhaft gewesen sei, die Beklagte habe keine Arbeitsvorgänge beschrieben, aus der Stellenbeschreibung vom 30.09.1997 gehe die Tätigkeit des Klägers nur schlagwortartig hervor, die bisherige Eingruppierung sei nicht offensichtlich falsch.
Gegen dieses ihr am 10.06.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.07.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 04.08.1999 ausgeführte Berufung der Beklagten. Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da sie wegen Fehlens eines Zeitpunkts unbestimmt sei. Im Übrigen sei der Kläger zutreffend in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT-O eingruppiert. Die Stellenbeschreibung vom 01.07.1991 sei fehlerhaft. Die dort genannte erforderliche Ausbildung hätte sich am Kläger orientiert. Zutreffend sei vielmehr die Stellenbeschreibung vom 30.09.1997.
Der Kläger übe keine „entspr...