Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. keine Pflicht des Leistungsträgers zur Protokollierung von Besprechungen. Berichtigung von gefertigten Protokollen. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. kein subjektiv öffentliches Recht auf Vermittlungsaktivitäten
Leitsatz (amtlich)
1. Es gibt im Sozialverwaltungsverfahren keine allgemeine Pflicht zur Aufnahme eines Protokolls oder einer Niederschrift und demzufolge insbesondere keine allgemeine Pflicht, ein Wortprotokoll zu führen.
2. Wenn ohne Rechtspflicht Protokolle oder Niederschriften erstellt werden, ist der Behördenmitarbeiter auf Grund seiner allgemeinen Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten auch verpflichtet, diese nur inhaltlich korrekt und vollständig zu fertigen. Zudem besteht die Möglichkeit, ein Protokoll oder eine Niederschrift zu berichtigen oder zu ergänzen.
3. Aus den Regelungen in § 14 S 1 und 3 SGB 2 lässt sich kein subjektiv öffentliches Recht eines Leistungsempfängers darauf, dass ein Jobcenter Vermittlungsaktivitäten entfaltet, ableiten. Die beiden Regelungen können nur mittelbar Bedeutung entfalten. Sie können als objektiv rechtliche Handlungsanforderungen im Rahmen der Normauslegung und eines etwa auszuübenden Ermessens als verbindliche Handlungsrichtlinien Berücksichtigung finden.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur sofortigen Aufnahme von Vermittlungsaktivitäten und zum Führen von Wortprotokollen zu verpflichten.
Der Antragsteller, der vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezieht, hat am 24. Oktober 2013 beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem der Antragsgegner zur "sofortigen Vermittlungsaufnahme" beziehungsweise "zur sofortigen Aufnahme von qualifizierten Stellenvermittlungen" einerseits und zum Führen von Wortprotokollen andererseits verpflichten werden soll. Er hat sich unter anderem auf sein Schreiben vom 16. Juli 2013 bezogen, worin er einen Antrag auf Vermittlung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sowie Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGBII gestellt hatte. Ferner hat er das Schreiben vom 22. August 2013 vorgelegt, worin er die Benennung eines wöchentlichen Beratungs- oder Besprechungstermins beantragt hat. Der Antragsteller macht geltend, dass der Antragsgegner seiner Vermittlungsverpflichtung seit über drei Jahren nicht nachgekommen sei. Sein Protokollierungsbegehren hat er damit begründet, dass er über Jahre hinweg beim Antragsgegner "Willkür in Amtsausübung" in Form von "Lügen und Untätigkeit", "arglistiger Täuschung", "Nötigung und Erpressung", "Verweigerung schriftlicher Bestätigungen betr. Entgegennahme von Anträgen", "versuchten Diebstahl von persönlichen Dokumenten" bis hin zum "Rechtsbeugungsversuch" habe hinnehmen müssen.
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Führen eines Wortprotokolls nicht erkennbar sei. Der Vorwurf, keine Vermittlungsbemühungen unternommen zu haben, ist bestritten worden.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11. November 2011 abgelehnt. Für die Verpflichtung des Antragsgegners zum Führen von Wortprotokollen fehle es bereits an einem Anordnungsanspruch. In Bezug auf die Aufnahme von Vermittlungsaktivitäten fehle es jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
Der Antragsteller hat am 12. November 2013 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Rechtsschutzbegehren weiter verfolgt.
Der Antragsteller hält die Beschwerde für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
1. Die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers ergeht ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist von Gesetzes wegen nicht vorgegeben. Denn in § 142 Abs. 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden für Beschlüsse verschiedene Vorschriften, die Urteile betreffen, als entsprechend geltend erklärt. Nicht erfasst ist § 124 SGG mit dem darin geregelten Grundsatz der mündlichen Verhandlung. Für Beschlussverfahren ist in § 142 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG eine mündliche Verhandlung lediglich als Option vorgesehen. Nach Auffassung des Senates bedurfte es im vorliegenden Verfahren keiner mündlichen Verhandlung, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen geklärt sind und die Beteiligten sich zu den in Betracht kommenden Rechtsfragen geäußert haben.
2. Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu R...