Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Entziehungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung. Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides mangels Pflicht zum Nachweis von Vermögensverhältnissen der Vergangenheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Widerspruch und Klage gegen Versagungs-/Entziehungsbescheide nach § 66 SGB 1 haben aufschiebende Wirkung, weil sie von § 39 SGB 2 nicht umfasst werden.

2. Erheblich für den Leistungsanspruch nach dem SGB 2 sind grundsätzlich die aktuellen Vermögensverhältnisse des Hilfebedürftigen und nicht die Vermögensverhältnisse in der Vergangenheit, insbesondere nicht die Vermögensverhältnisse zu Zeiten, in denen der Hilfebedürftige nicht im Leistungsbezug stand.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 2010 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.11.2010 festgestellt.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen hat der Antragsgegner zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen die Entziehung zuvor bewilligter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Wirkung zum 01.12.2010.

Der Antragsteller stand bereits seit dem Jahr 2005 bis 31.07.2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner). Im Sommer 2008 erhielt der Antragsteller aus dem Verkauf eines Hausgrundstücks durch seine geschiedene Frau einen Geldbetrag, dessen Höhe der Antragsgegner aufgrund eines anonymen Hinweises mit ca. 70.000,00 EUR vermutet. Der Versuch, vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, welcher mit der Abwicklung betraut war, Auskunft über den Verkaufserlös zu erhalten, blieb erfolglos (SächsLSG, Urteil vom 25.03.2010 - L 2 AS 391/09).

Auf seinen neuen Antrag vom 29.03.2010 hin bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig mit Bescheid vom 07.06.2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum April bis September 2010. Es sei ein Nachweis vorzulegen, aus dem der Zufluss des Verkaufserlöses aus der Hausveräußerung ersichtlich sei.

Bei Antragstellung hatte der Antragsteller angegeben, lediglich über Vermögen in Höhe von 7.500,00 EUR sowie einen PKW Baujahr 1993 zu verfügen. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 30.08.2010 hin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.09.2010 Leistungen für den Zeitraum 01.10.2010 bis 28.02.2011. Die Bewilligung erfolgte wiederum vorläufig. Es sei ein Nachweis vorzulegen, aus dem der Zufluss des Verkaufserlöses aus der Hausveräußerung ersichtlich sei. Der Nachweis sei bis spätestens 10.10.2010 vorzulegen. Die Mitwirkungspflicht ergebe sich aus § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sollte der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachkommen, könnten die Leistungen entzogen werden, § 66 SGB I.

Mit Versagungs-/Entziehungsbescheid vom 23.11.2010 verfügte der Antragsgegner, die o.a. Leistungen würden ab 01.12.2010 ganz entzogen. Die Nachweise über den Zufluss des anteiligen Verkaufserlöses, die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend benötigt würden, seien trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vollständig vorgelegt worden. Dadurch sei der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Über den dagegen eingelegten Widerspruch vom 07.12.2010 hat der Antragsgegner nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Am 07.12.2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dresden (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und dabei angegeben, er verfüge nur noch über 650,00 EUR. Das SG hat das Begehren sachgemäß als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.11.2010 ausgelegt und mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid des Antragsgegners vom 23.11.2010 erweise sich nach Aktenlage als rechtmäßig, da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Nur durch die Angabe, wie viel Geld im Jahre 2008 nach der Hausveräußerung durch die Ex-Frau an ihn geflossen sei und durch substantiierten Vortrag, wann dieses Geld für welche Zwecke im Einzelnen verbraucht worden sei, könne der Antragsgegner die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers beurteilen. Pauschale Behauptungen reichten hierfür nicht aus.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 20.12.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.12.2010 eingegangene Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen eidesstattlich versicherten Vortrag wiederholt und vertieft. Das Haus, das veräußert wurde, habe der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers gehört. Diese habe es im Jahre 2008 veräußert. Da der Antragsteller einen vertraglichen Anspruch auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zur Sicherung eines Rückauflassungsansp...

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