Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung. isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung
Orientierungssatz
Ein Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht isoliert anfechtbar.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14.06.2005 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beschwerdeführer (Bf.) begehren mit der Beschwerde nunmehr nur noch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das zugrunde liegende erstinstanzliche Antragsverfahren.
Die Bf. sind Mutter (Bf. zu 1.) und Tochter (Bf. zu 2.) und beziehen als Bedarfsgemeinschaft von der Beschwerdegegnerin (Bg.) seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 27.04.2005 senkte die Bg. die Leistung ab; die Bf. zu 1. legte hiergegen Widerspruch ein.
Am 12.05.2005 hat sie überdies beim Sozialgericht Dresden (SG) beantragt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich € 613,88 zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 30.05.2005 hat die Bg. dem Begehren nahezu vollständig entsprochen. Gleichzeitig teilte sie jedoch mit, dass es zuvor zu einer Überzahlung gekommen sei, so dass die Nachzahlung hiermit zu verrechnen sei; es verbliebe dann immer noch eine Überzahlung in Höhe von € 452,22.
Daraufhin haben die Bf. ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, ihr die Nachzahlung für den laufenden Monat in Höhe von € 196,11 umgehend auszuzahlen.
Mit Beschluss vom 14.06.2005 hat das SG den Antrag "abgelehnt" und ausgesprochen, dass "die Antragsteller die außergerichtlichen Kosten tragen". Es bestehe kein Anordnungsgrund, weil die Bf. aus ihrem Vermögen über hinreichend liquide Mittel verfügten, um ihren Lebensbedarf auch ohne die Nachzahlung zu bestreiten. Die Kostenentscheidung hat es auf § 193 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 16.06.2005 zugestellten Beschluss haben die Bf. am Montag, dem 18.07.2005, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Bg. die außergerichtlichen Kosten der Bf. zumindest teilweise zu tragen hat.
Sie sind der Ansicht, dass eine zumindest teilweise Kostenerstattung angezeigt sei, weil die Bg. dem ursprünglichen Begehren größtenteils stattgegeben habe; für den geänderten Antrag habe es nur deswegen am Anordnungsgrund gemangelt, weil die Bg. endlich Leistungen in ausreichender Höhe bewilligt habe.
Die Bf. beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14.06.2005 dahingehend abzuändern, dass die Bg. den Bf. deren außergerichtlichen Kosten zumindest teilweise zu erstatten hat.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Denn eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde gegen einen Beschluss über einen Antrag des einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 99 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Bf. haben gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt, weil sie nur gegen die Kostenentscheidung, nicht aber gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Beschwerde erhoben haben. Die Regelung gilt auch für Verfahren über einstweilige Verfügungen (Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, § 99, Rz. 1; Baumbach et al., Kommentar zur ZPO, § 99, Rz. 8).
Diese Vorschrift ist auch auf das vorliegende Verfahren anzuwenden. Denn die Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden, soweit das Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen, § 202 SGG. Danach ist § 99 Abs. 1 ZPO auch in sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar (Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26.01.2005, Az. L 1 B 213/04 KA-ER, zu finden in JURIS).
Denn die Verfahrensvorschriften des SGG über die Beschwerde (§§ 172 ff. SGG) enthalten keine besonderen Regelungen über die Zulässigkeit der Beschwerde, die isoliert gegen die Kostenentscheidung der Hauptsache erhoben wird.
Die entsprechende Anwendung ist auch nicht wegen der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgeschlossen. Der in § 99 Abs. 1 ZPO geregelte Ausschluss der isolierten Kostenbeschwerde entspricht vielmehr einem auch im SGG verankerten Grundsatz. So regelt § 144 Abs. 4 SGG, dass die Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil ...