Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. sonstige weitere Eingliederungsleistungen. Mietkosten für Geschäftsräume. Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Übernahme des Mietanteiles, der auf freiberuflich genutzte Räume entfällt, kommt nicht nach § 16 Abs 2 S 1 SGB 2 in Betracht, wenn die freiberufliche Tätigkeit aufgegeben werden soll.
Orientierungssatz
Auf der Grundlage des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ist die Übernahme von Kosten nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R = SozR 4-4200 § 16 Nr 1).
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 15. November 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Gericht kann über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 15. November 2007 entscheiden, weil der Antragsteller nicht, zumindest aber nicht mehr, prozessunfähig ist. Insoweit wird auf den Beschluss vom 18. Januar 2008 verwiesen, mit welchem der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 72 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt worden ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller während des laufenden Beschwerdeverfahrens gesundheitlich in einem Maße eingeschränkt gewesen ist, dass seine Prozessfähigkeit im Sinne von § 71 SGG nicht mehr gegeben war. Die aus Anlass seines Antrages auf Bestellung eines besonderen Vertreters eingeholten medizinischen Auskünfte geben für die Annahme einer Prozessunfähigkeit keinen hinreichenden Beleg. Selbst wenn aber die Prozessfähigkeit des Antragstellers zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen sein sollte mit der Folge, dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 241 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden wäre, wäre die Unterbrechung inzwischen beendet. Denn der Antragsteller ist zumindest inzwischen nicht mehr prozessunfähig und hat sich mit seinen Schriftsätzen auch in der Sache geäußert. Damit ist das Beschwerdeverfahren, wenn es unterbrochen worden sein sollte, in analoger Anwendung von § 241 Abs. 1 ZPO fortzuführen.
2. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
In der Sache wird die Übernahme des Mietanteils, der auf die Kanzleiräume entfällt, begehrt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besteht ein solcher Anspruch nicht auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), weil nach dieser Regelung die Übernahme von Leistungen nicht für Geschäftsräume, sondern nur ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 RdNr. 15 = JURIS-Dokument RdNr. 15). Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes ist allerdings eine vollständige oder anteilige Übernahme der Kosten für die gewerblich genutzten Räume auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II denkbar. Nach dieser Regelung können über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinausgehend weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind (BSG, a.a.O., RdNr. 18). Unabhängig von der Frage, ob diese Entscheidung mit § 16 SGB II vereinbar ist (insoweit kritisch: Bieresborn, jurisPR-SozR 12/2007 Anm. 2, Buchstabe C Nr. 8), sind vorliegend die vom Bundessozialgericht beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat im Schreiben vom 29. Januar 2007 unter anderem angegeben, dass Mandate abzuschließen und zahlreiche Akten noch jahrelang aufzubewahren seien. Da es damit um die Abwicklung der rechtsanwaltlichen Geschäfte, mithin um die Aufgabe der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit geht, ist jedenfalls im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kein auf § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II gestützter Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Zudem ist auch kein Anordnungsgrund mehr gegeben. Denn der Antragsteller hat die bisherig...