Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei entfallenem Hauptanspruch

 

Orientierungssatz

1. Ein ursprünglich zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch mehr besitzt. Dabei kann dahinstehen, ob rechtsdogmatisch der Eilantrag unzulässig oder unstatthaft geworden ist oder wegen des nunmehr fehlenden Anordnungsgrundes unbegründet ist. Gleichgültig, welcher Auffassung gefolgt wird, ist er ohne Erfolg.

2. Eine Umdeutung im einen Antrag auf Erlass einer vorläufigen Regelung während des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB 10 ist ausgeschlossen. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz in Bezug auf das Verfahren nach § 44 SGB 10 kann nur im Rahmen eines neuen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangt werden.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerinnen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 20. März 2008, mit dem ihr Antrag aus Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Die Antragstellerin zu 1. bezieht seit Januar 2005 vom Antragsgegner Arbeitslosengeld II. Ihre am … 2007 geborene Tochter bezieht Sozialgeld. Mit Bescheid vom 29. Juni 2007 waren ihnen für den Leistungszeitraum von Juli 2007 bis Februar 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 788,11 EUR bewilligt worden. Am 20. Dezember 2007 stellte die Antragstellerin zu 1. einen Folgeantrag

Auf Grund einer anonymen Anzeige nahm der Antragsgegner im Januar 2008 Ermittlungen zur Frage auf, ob die Antragstellerinnen mit R. H. eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. Januar 2008 mitgeteilt hatte, eine Zahlsperre für die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab März 2008 veranlasst zu haben, hat der Bevollmächtigte am 25. Februar 2008 beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit dem Antrag wurde das Ziel verfolgt, gegenüber dem Antragsgegner die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der bisherigen Höhe ab dem 1. März 2008 anzuordnen. Am selben Tag, dem 25. Februar 2008, hat der Antragsgegner einen Bewilligungsbescheid erlassen, in dem für den Leistungszeitraum von März 2008 bis August 2008 der Antragstellerin zu 1. und R. H. Arbeitslosengeld II, der Antragsgegnerin zu 2. Sozialgeld bewilligt worden ist, zusammen ein Gesamtbetrag in Höhe von 181,93 EUR. Der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen hat sich im Schriftsatz vom 12. März 2008 auf diesen Bescheid bezogen.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. März 2008 abgelehnt.

Die Antragstellerinnen haben gegen den ihnen am 31. März 2008 zugestellten Beschluss am 21. April 2008 Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerinnen beantragen,

1. den Antragsgegner zu verurteilen, ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitslosengeld II in bisheriger Höhe von 788,11 EUR über den 1. März 2008 hinaus monatlich zu gewähren und an sie auszuzahlen,

2. ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach telephonischer Auskunft des Bevollmächtigten der Antragsteller sowie des Antragsgegners, jeweils vom 28. August 2008, hat nur R. H. gegen den Bescheid vom 25. Februar 2008 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerinnen haben am 7. April 2008 einen Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestellt, der mit Bescheid vom 27. Mai 2008 abgelehnt worden ist. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 24. Juni 2008 ist noch nicht entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten de Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), mit dem höhere Leistungen nach dem SGB II begehrt werden, hat keinen Erfolg. Denn über den Leistungsantrag, auf den sich der Eilantrag bezieht, ist, soweit es die Antragstellerinnen betrifft, bestandskräftig entschieden worden.

Die Antragstellerinnen begehren vom Antragsgegner höhere Leistungen als die bewilligten. Hierauf gerichteter vorläufiger Rechtsschutz kann mit einem Antrag ...

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