Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung von Ortsabwesenheitstagen auf das nachfolgende Kalenderjahr. Umfang des Akteneinsichtsrechts im Sozialverwaltungsverfahrens. Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die einer Verwaltungsentscheidung zugrunde liegenden Normen und Gerichtsentscheidungen
Orientierungssatz
1. Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende hat keinen Anspruch auf Übertragung der ihm für das jeweilige Kalenderjahr zugestandenen Ortsabwesenheitstage gemäß § 7 Abs. 4a SGB 2 auf das folgende Kalenderjahr.
2. Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung hat keinen den Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsakte gemäß § 120 SGG übersteigenden Anspruch auf Einsicht bzw. Vorlage von Vorschriften, Dienstanweisungen bzw. gerichtlichen Entscheidungen, auf die ein an ihn adressierter Verwaltungsakt Bezug nimmt. Das Interesse auf ausreichende Information ist vielmehr durch den in § 62 SGG geregelten Anspruch auf rechtliches Gehör gesichert, in dessen Rahmen ein Gericht im Einzelfall über die Verfügbarmachung solcher Unterlagen zu entscheiden hat.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss, in dem Anträge auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden sind.
Der Antragssteller hat im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 3 AS 901/09 mit Antrag Nummer 6 um sofortige Entscheidung gebeten. Das Sozialgericht hat dies als Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes angesehen und zwei Antragsbegehren als Gegenstand des Verfahrens ausgemacht: Zum einen den Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übertragung der 21 nicht in Anspruch genommenen Ortsabwesenheitstage aus dem Kalenderjahr 2008 in das Kalenderjahr 2009 zu verpflichten. Zum anderen den Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller vom Antragsgegner im Verfahren Az. S 3 AS 901/09 genannte Urteile und Beschlüsse, Vorschriften, Verordnungen, Dienstanweisungen und sonstige Nennungen (als Beweismittel - vermeintliche Beweismittel) in Papierform zur Verfügung zu stellen. Das Sozialgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 14. Mai 2009 abgelehnt und die außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt.
Hiergegen hat der Antragsteller am 12. Juni 2009 Beschwerde eingelegt und im Schreiben vom 11. Juni 2009, ergänzt mit Schreiben vom 19. Juli 2009, beantragt:
1. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts hebt den Beschluss der 3. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Berliner Straße 11, 04105 Leipzig durch die Richterin am Sozialgericht B. ohne mündliche Verhandlung am Donnerstag, den 14. Mai 2009, auf und gibt damit den ursprünglichen Antragsgrund zur erneuten sachlichen und rechtlichen Prüfung an das des Sozialgericht Leipzig zurück.
2. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts legt dem Beschwerdeantragsgegner die gerichtlichen Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf.
3. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts legt dem Beschwerdeantragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeantragstellers für dieses Beschwerdeverfahren auf.
4. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts legt dem Beschwerdeantragsgegner die dem Beschwerdeantragsteller als Antragsteller im Rechtsschutzverfahren S 3 AS 1434/09 ER zwingend notwendigen Kosten auf.
5. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts zieht nachfolgend genannte Akten (liegen z. Zt. bei der 3. Kammer des Sozialgerichts Leipzig) zu diesem Beschwerdeverfahren hinzu:
- (Original)Verwaltungsakte, Leistungsakte des Beschwerdeantragstellers bei dem Beschwerdeantragsgegner (derzeit beim SG Leipzig),
- Einmalige Leistungen/Sonstiges (derzeit beim SG Leipzig),
- Akte des Klägers (derzeit beim SG Leipzig),
- Vermittlungsakte (derzeit beim SG Leipzig),
- Gerichtsakte Aktenzeichen: S 3 AS 901/09 (beim SG Leipzig),
- Gerichtsakte Aktenzeichen: S 3 AS 14341/09 (beim SG Leipzig),
- Gerichtsakte Aktenzeichen: S 3 AS 2375/08 (beim SG Leipzig).
6. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. der Beschwerde wird zurückgewiesen.
7. Der von dem Beschwerdeantragsgegner beantragten Nichterstattung der Kosten nicht stattzugeben.
Der Antragsgegner hat eine Stellungnahme abgegeben, jedoch keinen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen, die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners (Blatt 1743 bis 1756 und 1988 bis 2003) sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichtes Leipzig zu den Verfahren Az.: S 16 AS 674/06, S 16 AS 675/06, S 16 AS 676/06, S 16 AS 677/06, S 21 AS 1226/06, S 21 AS 1227/06, S 3 AS 1403/08 ER, S 2375/08 und S 3 AS 901/09 B...