Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserzeugung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Regelungen in § 21 Abs 7 S 1 und 2 Nr 1 SGB II sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Über die Beschwerde vom 21. Januar 2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 17. Dezember 2012, zugestellt am 24. Dezember 2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates auch noch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, hier des Klageverfahrens, entschieden werden (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Mai 2015 - L 3 BK 15/13 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.).
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Für einen etwaigen Beschwerdeausschluss kommen in Bezug auf die Beschwerde vom 21. Januar 2013 nur die Ausschlusstatbestände in § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG in der vom 11. August 2010 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]) und in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der vom 1. April 2008 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes vom 26. März 2008 [BGBl. I S. 444]) in Betracht.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG a. F. war die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig gewesen wäre. Dies galt gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG a. F. auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Der Wortlaut dieses zweiten Halbsatzes war eindeutig. Die Regelung konnte deshalb nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig gewesen wäre, ausgedehnt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates war auch ein Rückgriff auf die Beschwerdeausschlussregelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sei es in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG oder in Verbindung mit § 202 SGG oder in analoger Anwendung, nicht möglich (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - L 3 AS 240/09 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff.; Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 - L 3 AS 158/12 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 11; Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Mai 2015 - L 3 BK 15/13 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 13). Da es somit für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes im Hauptsacheverfahren ankommt, kann dahingestellt bleiben, ob mit der Berufung der Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR überschritten wird.
Die Beschwerde war ferner gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG a. F. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneinte. Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn das Sozialgericht hat die Antragsablehnung mit der fehlenden Erfolgsaussicht begründet.
III.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein. Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 13. März 2013 - L 3 AS 538/12 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 10, m. w. N.).
Hieran gemessen war der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.
1. Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend machte, die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelbedarfe seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, bestand nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates jedenfalls für eine Klage, in der die Regelbedarfsregelungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ...