nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung. Unzulässige Beschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung des § 99 ZPO gilt über § 202 SGG auch für das sozialgerichtliche Verfahren. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im Sozialgerichtsgesetz in § 144 Abs. 4 Eingang gefunden hat. Die isolierte Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist daher unzulässig.
Normenkette
ZPO § 99 Abs. 1; SGG §§ 202, 144 Abs. 4
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 10.09.2004; Aktenzeichen S 1 KA 628/04 ER) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialge-richts Dresden vom 10.09.2004 wird verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 440 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wird isoliert die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10.09.2004 angegriffen.
Mit Beschluss vom 10.09.2004 hat das Sozialgericht der Beschwerdegegnerin (Bg.) unter-sagt, sich gegenüber den Dienstplanerstellern, anderen Vertragsärzten oder sonst in der Öffentlichkeit dahingehend zu äußern, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) nicht berechtigt sei, in einer für sie selbst bereitschaftsdienstfreien Schicht persönlich die Vertretung eines einzelnen anderen Vertragsarztes für dessen Bereitschaftsdienst zu übernehmen, wenn der Praxissitz des Vertretenen in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich liegt. Die Bg. wur-de weiterhin nach näheren Maßgaben zur Information verpflichtet, dass die Bf. nach Auf-fassung des Sozialgerichts Dresden berechtigt ist, in einer Schicht ohne eigene Einteilung zum Bereitschaftsdienst gegebenenfalls auch außerhalb des eigenen Dienstbereichs persön-lich die Vertretung maximal eines anderen Vertragsarztes für dessen Bereitschaftsdienst zu übernehmen. Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag der Bf. abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat das Sozialgericht der Bf. 80 %, der Bg. 20 % sowie der Bf. die aufgrund der Anrufung des Verwaltungsgerichts entstandenen Mehrkosten auferlegt.
Die am Montag, dem 11.10.2004, eingelegte Beschwerde hat die Beschwerdeführerin auf die Kostenentscheidung des sozialgerichtlichen Beschlusses beschränkt. Es sei nicht nach-vollziehbar, weshalb die von ihr gestellten Anträge überwiegend keinen Erfolg gehabt hät-ten. Die Frage der eigenen Vertretungsmöglichkeit für andere Vertragsärzte sei in etwa gleichwertig mit der Frage der Vertretungsmöglichkeit unter Mitwirkung der angestellten Ärzte zu beurteilen. Dementsprechend komme allenfalls eine hälftige Kostenteilung in Betracht. Auf richterlichen Hinweis hat die Bf. an der Zulässigkeit der auf die Kostenent-scheidung beschränkten Beschwerde festgehalten. Die isolierte Anfechtung der Kostenent-scheidung im Beschwerdeverfahren sei mangels einer ausdrücklichen Regelung nicht un-zulässig. Die inzidente Nachprüfung der Hauptsacheentscheidung sei nicht notwendig. Lediglich dessen Ergebnis müsse auf die Kostenentscheidung übertragen werden.
II.
Die von der Bf. auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde ist nicht zulässig. Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 99 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Vorschrift gilt auch für das SGG, soweit das SGG keine davon abweichende oder eine diese Vorschrift wiederho-lende speziellere Regelung enthält (vgl. § 144 Abs. 4 SGG und § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Zwar enthalten die Verfahrensvor-schriften über die Beschwerde in den §§ 172 ff. SGG keinen ausdrücklichen Ausschluss der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung. § 202 SGG i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO ist aber anwendbar, weil es sich hierbei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der auch für das Beschwerdeverfahren zu gelten hat.
Im SGG hat dieser Grundsatz in § 144 Abs. 4 SGG Eingang gefunden. Danach ist das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. In anderen Prozessordnungen ist der Grundsatz deutlicher zum Ausdruck gekom-men. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO, dem die Vorschrift in § 144 Abs. 4 SGG nachgebildet ist, ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine gleichlautende Re-gelung findet sich in § 99 Abs. 1 ZPO. Deren Sinn und Zweck liegen ebenso wie § 144 Abs. 4 SGG darin, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden (BVerwG DVBl. 1963, 522). Der Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten dient ähnlich wie die Berufungsbeschränkung in § 144 Abs. 1 SGG und des Ausschlusses gemäß § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO der Prozessökonomie und soll "stets" das Rechtsmittel ausschließen, ...