nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 10.07.2003; Aktenzeichen S 6 AL 453/02 ER) |
Tenor
Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 18/04 AL-ER Sozialgericht Chemnitz S 6 AL 453/02 ER In der B e s c h w e r d e s a c h e Motorsportclub e.V., ... - Antragsteller und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: ... gegen Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, vertreten durch das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen, Paracelsusstraße 12, 09114 Chemnitz - Az.: ... - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - erlässt der 3. Senat des Sächs. Landessozialgerichts in Chemnitz am 26. Februar 2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Ruby sowie die Richter am Landessozialgericht Weinholtz und Dr. Wietek folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2003 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die Kosten für beide Verfahrenszüge zu erstatten.
Gründe
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Freien Förderung nach § 10 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nach den Richtlinien "Arbeitsplatzoffensive Erzgebirge 1999" und die damit verbundene Erstattungsforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 29.000,00 DM. Gegen den Bescheid vom 29. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2002 hat der Antragsteller, Kläger und Beschwerdegegner (im Folgenden: Bechwerdegegner [Bg.]) am 04. April 2002 die beim Sozialgericht Chemnitz unter dem Aktenzeichen S 6 AL 337/02 anhängige Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 08. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin, Beklagte und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin [Bf.]) hinsichtlich der geltend gemachten Erstattungsforderung die sofortige Vollziehung gemäß § 86 b Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet. Dagegen hat der Bg. am 15. Mai 2002 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung beim Sozialgericht Chemnitz gestellt.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2003 hat das Sozialgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 08. Mai 2002 aufgehoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig und begründet. Die Bf. sei zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung für eine solche Anordnung nicht mehr zuständig gewesen. Gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfalle die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden habe, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordne. Der Bg. habe in der Hauptsache am 04. April 2002 Klage erhoben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unter dem 08. Mai 2002 erfolgt. Aus § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG folge, dass für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach dieser Vorschrift das Verfahren noch im Einflussbereich der Verwaltungsbehörde liegen müsse. Dies ergebe sich aus dem Gesetzestext, nach dem die aufschiebende Wirkung in Fällen entfalle, in denen die Stelle, "die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch zu entscheiden hat", die sofortige Vollziehung anordne. Hieraus sei ersichtlich, dass für einen Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Widerspruchsentscheidung noch ausstehen müsse. Nach Klageerhebung gehe diese Zuständigkeit auf das Gericht der Hauptsache über. Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hätten, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen.
Hiergegen hat die Bf. am 20. Oktober 2003 Beschwerde beim Sozialgericht Chemnitz eingelegt, welches ihr durch Entscheidung vom 19. Februar 2004 nicht abgeholfen und sie an das Sächsische Landessozialgericht weitergeleitet hat.
Die Bf. hält die Auffassung des Sozialgerichts für unvertretbar. Wegen der im Einzelnen vorgetragenen Argumente wird auf ihr Schreiben vom 20. Oktober 2003 Bezug genommen.
Sie beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2003 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14. Mai 2002 abzulehnen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Auffassung der Bf., nach der die sofortige Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit des erlassenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf, wird zwar nicht nur in der Kommentarliteratur zur Verwaltungsgerichtsordnung vertreten (s. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, 2003, § 80, Rdnr. 81; Redeker, in: Redeker/von Oerzten, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, 2000, § 80, Rdnr. 30; Schoch, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 200...