Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Erfolgsaussicht. Erledigung der Hauptsache

 

Orientierungssatz

Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussichten.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 25.01.2005 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe ein mittlerweile abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Leipzig.

Der Beschwerdeführer betreibt die Verlagsgalerie g. ".". Mit Bescheid vom 04.06.2002 bewilligte die Beschwerdegegnerin zu 2. ihm einen Eingliederungszuschuss. Mit zwei Bescheiden vom 18.06.2003 nahm Beschwerdegegnerin zu 2. den Bescheid vom 04.06.2002 teilweise zurück. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 26.03.2004 Widerspruch ein.

Am 17.07.2003 hat der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Leipzig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, ihm die Förderung vorläufig weiterzugewähren. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Den von ihm erbetenen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandte ihm das Sozialgericht am 24.07.2003 und nochmals 02.12.2003.

Mit Schreiben vom 22.09.2003 nahm der Beschwerdeführer den Hauptantrag zurück, weil die Beschwerdegegnerin "in dieser Angelegenheit eingelenkt" habe.

Mit Beschluss vom 03.11.2004 setzte das Sozialgericht den Streitwert auf € 2.454,20 fest. Eine Kostenentscheidung enthielt der Beschluss nicht; eine andere Kostenentscheidung hat das Sozialgericht nach Aktenlage nicht getroffen. Aufgrund des Beschlusses vom 03.11.2004 hat die Beschwerdegegnerin zu 1. durch die Landesjustizkasse vom Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von € 36,45 angefordert.

Am 14.12.2004 legte der Beschwerdeführer die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (amtlicher Vordruck und Nachweise) vor.

Mit Beschluss vom 04.02.2005 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil dem Beschwerdeführer im Verfahren keine Kosten entstanden seien. Ein Anwalt sei nicht tätig geworden, Gerichtskosten seien nicht entstanden. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer mit einfachem Schreiben vom 07.03.2005 übersandt worden, nachdem vorherige Zustellversuche erfolglos waren.

Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat der Beschwerdeführer am 01.04.2005 Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm Prozesskostenhilfe zustehe. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in den Gerichtsverfahren vor Arbeits- und Sozialgericht sei ein Rechtsanwalt für ihn tätig geworden.

Die Beschwerdegegner halten den Beschluss des Sozialgerichts übereinstimmend für richtig, weil sich weder aus der Sach- noch aus der Aktenlage ein anwaltliches Auftreten ergebe und auch keine Vollmacht vorgelegt worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Leistungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht gemäß den §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Beschwerdeführer hierauf keinen Anspruch hat. Denn Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn ein Beteiligter eines Rechtsstreites nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint, § 73a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).

1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist -entgegen der Ansicht des Sozialgerichtes- nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden seien. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob für den Beschwerdeführer tatsächlich ein Rechtsanwalt tätig geworden ist, was letztlich bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist. Denn die von der Prozesskostenhilfe abgedeckten Kosten der Prozessführung sind nicht nur Anwaltskosten, sondern auch gerichtliche Gebühren und Auslagen (Zöller, Kommentar zur ZPO, § 114, Rz. 15). Zwar sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 183 SGG grundsätzlich kostenfrei; dies dürfte auch für Verfahren gelten, in denen Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit um Eingliederungszuschüsse für Arbeitnehmer streiten (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22.09.2004, Az.: B 11 AL 33/03 R, zu finden in JURIS).

Das Sozialgericht hat aber einen Streitwert für das Verfahren festgesetzt. Ein Streitwert ist aber in sozialgerichtlichen Verfahren nur festzusetzen, wenn Gerichtskosten zu erheben sind, § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend, weil sie von den Beteiligten nicht angegriffen...

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