Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss als Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs 1 S 1 SGB 4.
2. Der den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Reinigungszuschlag bzw Reinigungszuschuss ist kein Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs 1 S 1 SGB 4.
Normenkette
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1, §§ 1, 5 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2; AAÜG Anl. 2 Nr. 3; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1, § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGB VI §§ 149, 256a Abs. 2; Besoldungsordnung der Zollverwaltung (DDR) Nr. 5.21 Fassung: 1973-07-01, Nr. 4.2 Fassung: 1986-01-01; Verpflegungsordnung der Zollverwaltung (DDR) Fassung: 1965-09-28; Verpflegungsordnung der Zollverwaltung (DDR) Fassung: 1977-07-18; Verpflegungsordnung der Zollverwaltung (DDR) Fassung: 1989-08-21; Bekleidungsordnung der Zollverwaltung (DDR) Fassung: 1966-08-20; Bekleidungsordnung der Zollverwaltung (DDR) Fassung: 1987-07-29; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, §§ 56, 77, 95
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 6. Mai 1974 bis 31. Dezember 1990 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder bzw. des Sachbezugs kostenfreier Verpflegung sowie gezahlter Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse festzustellen.
Der 1947 geborene Kläger stand im Zeitraum vom 6. Mai 1974 bis 30. September 1991 in einem Dienstverhältnis zur Zollverwaltung der DDR; ab 1. Juli 1990 bei der Oberfinanzdirektion C…. In diesem Zeitraum erhielt er neben seiner Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum vom 6. Mai 1974 bis 31. Dezember 1990 sowie in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen in Höhe von 3,50 Mark monatlich im Zeitraum vom 6. Mai 1974 bis 30. Juni 1990.
Mit Überführungsbescheid vom 14. November 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 6. Mai 1974 bis 30. September 1991 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte (inklusive Wohnungsgeld und Grenzzuschlag) fest, ohne das Verpflegungsgeld und die Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse zu berücksichtigen.
Am 24. Januar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse sowie von Bekleidungsgeld. Mit Bescheid vom 15. April 2011 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten Aufwandscharakter gehabt.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. Juli 2011 Klage zum Sozialgericht Dresden und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung von Verpflegungsgeld, Sachbezug für kostenfreie Verpflegung und Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen.
Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 5. Februar 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einbeziehung zusätzlicher Zahlungen in Zusatzversorgungssysteme sei nicht zu folgen. Das Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss seien keine Besoldung gewesen. Es habe sich um steuerfreie Zahlungen gehandelt, die sich nicht auf die Altersversorgung auswirken würden. Entgegen der Rechtsprechung des BSG komme es für die Frage der Steuerfreiheit nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze an.
Gegen das am 10. Februar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. März 2014 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren in Bezug auf die zusätzliche Feststellung von Verpflegungsgeld, Sachbezug für kostenfreie Verpflegung und Reinigungszuschüssen weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend und missachte die Rechtsprechung des BSG. Die Zahlungen seien Arbeitsentgelt gewesen, die unabhängig von einer Beitragszahlung rentenwirksam seien. Bundesrechtlich habe es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2011 in de...