Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss als Arbeitsentgelt. …. Gerichtskosten der Erben des gerichtskostenfreien ursprünglichen Klägers
Leitsatz (amtlich)
1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB 4.
2. Der den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Reinigungszuschlag bzw Reinigungszuschuss ist kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB 4.
Orientierungssatz
1. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (vgl BSG vom 30.10.2014 - B 5 RS 1/13 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 6 sowie B 5 RS 3/14 R = juris RdNr 18).
2. Zum betriebsfunktionalen Zweck des den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlten Verpflegungsgeldes.
3. Zum betriebsfunktionalen Zweck des den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlten Reinigungszuschlages bzw -zuschusses.
Normenkette
AAÜG Anl. 2 Nr. 3; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2; SGB VI §§ 149, 256a Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1, § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, §§ 56, 77, 95, 183 Sätze 1-2
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2011 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der verstorbenen Mutter der Kläger für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1989 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder, kostenloser Verpflegung als Sachbezug im Jahr 1974 während einer prophylaktischen Kur und gezahlter Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse festzustellen.
Die 1932 geborene und 2013 verstorbene Mutter der Kläger (nachfolgend: Versicherte) stand im Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1989 in einem Dienstverhältnis zur Zollverwaltung der DDR. In diesem Zeitraum erhielt sie neben ihrer Besoldung weitere Zulagen und Zuschläge, unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen sowie in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen in Höhe von 3,50 Mark monatlich. Ab 1. März 1989 bezog die Versicherte Invalidenrente. Ab 1. März 1992 bezog sie Altersrente für Frauen.
Mit Überführungsbescheid vom 4. August 1993 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Versicherten vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1989 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das Verpflegungsgeld und die Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse zu berücksichtigen.
Am 29. Januar 2008 beantragte die Versicherte bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse. Mit Bescheid vom 23. September 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 13. November 2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten Aufwandscharakter gehabt.
Auf die hiergegen am 11. Dezember 2009 erhobene Klage, mit der die Klägerin neben den Verpflegungsgeld- und Reinigungszuschuss-Zahlungen für das Jahr 1974 auch einen Betrag in Höhe von 82,65 Mark als Sachbezug für Verpflegung während einer prophylaktischen Kur geltend machte, hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 25. Februar 2011 den Bescheid vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 4. August 1993 zusätzliche Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1989 (Reinigungszuschuss in Höhe von monatlich 3,50 Mark, Verpflegungsgeld in unterschiedlichen, exakt bezifferten, Höhen) festzustellen. Eine Klageabweisung im Übrigen wies der Tenor des Urteils nicht aus. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss seien zwar keine Besoldung gewesen. Es habe sich aber um laufende Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung gestanden hätten, gehandelt. Diese Zahlungen seien nach bundesdeutschem Steuerrecht auch...