Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss als Arbeitsentgelt. Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung. Begleiterscheiung betriebsfunktionaler Ziele. Pauschalierter Aufwendungsersatz. Streitgegenstand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB 4.

2. Der den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Reinigungszuschlag bzw Reinigungszuschuss ist kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB 4.

 

Orientierungssatz

1. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (vgl BSG vom 30.10.2014 - B 5 RS 1/13 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 6 sowie B 5 RS 3/14 R = juris RdNr 18).

2. Zum betriebsfunktionalen Zweck des den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlten Verpflegungsgeldes.

3. Zum betriebsfunktionalen Zweck des den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlten Reinigungszuschlages bzw -zuschusses.

4. Geltend gemachte Begehren oder Ansprüche, die nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens waren, können grundsätzlich auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein.

 

Normenkette

SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGG § 96

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2011 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 25. August 1958 bis 31. Dezember 1991 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder, gezahlter (und nicht gezahlter) Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse sowie gezahlter Jubiläumsvergütungen festzustellen.

Der 1935 geborene Kläger stand im Zeitraum vom 25. August 1958 bis 31. Dezember 1991 in einem Dienstverhältnis zum Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs der DDR und später zur Zollverwaltung der DDR. In diesem Zeitraum erhielt er neben seiner Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum vom 1. November 1960 bis 31. März 1963 und vom 1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1990 sowie in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen in Höhe von 3,50 Mark monatlich im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990.

Mit Überführungsbescheid vom 3. November 1999 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 25. August 1958 bis 31. Dezember 1991 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das Verpflegungsgeld und die Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse zu berücksichtigen.

Am 19. Februar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse sowie von Bekleidungsgeld und Friseurgeld. Mit Bescheid vom 18. September 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten Aufwandscharakter gehabt.

Hiergegen erhob der Kläger am 2. März 2009 Klage zum Sozialgericht Dresden und begehrte zunächst weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen sowie von Bekleidungsgeld und Friseurgeld, später unter Einbeziehung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen sowie von Bekleidungsgeld, Schichtzulagen, Wohnungsgeld und Jubiläumszulagen für das 20-, 25-, 30- und 35-jährige Dienstjubiläum und zuletzt - im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2011 unter ausdrücklicher Klagerücknahme im Übrigen - unter Einbeziehung von Verpflegungsgeld im Zeitraum vom 25. August 1958 bis 31. Dezember 1990 und Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen im Zeitraum vom 25. August 1958 bis 31. Dezember 1990 sowie von Jubiläumsvergütungen für das 20-, 25-, 30- und 35-jährige Dienstjubiläum in den Jahren 1975 in Höh...

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