Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien. Zeugenaussagen. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
1. Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Orientierungssatz
Ist der Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht, kann deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, darf die Höhe der Jahresendprämie nicht geschätzt werden (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R = BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 16).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2014 verurteilt, den Bescheid vom 28. August 2002 in der Fassung des Bescheides vom 7. März 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1981 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1981 |
795,68 Mark |
1982 |
309,62 Mark |
1983 |
293,81 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Planjahre 1979 bis 1984 (= Zuflussjahre 1980 bis 1985) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1949 geborene Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Technische Kybernetik an der Ingenieurhochschule A.... in der Zeit von September 1969 bis Februar 1973, mit Urkunde vom 28. Februar 1973 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung “Hochschulingenieur„ zu führen; mit Urkunde vom 22. Februar 1978 wurde ihm der akademische Grad “Diplomingenieur„ verliehen. Er war vom 1. März 1973 bis 30. April 1979 als Konstrukteur im volkseigenen Betrieb (VEB) Sprio Y...., vom 14. Mai 1979 bis 30. Juni 1984 als Projektbearbeiter im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau X.... bzw. - ab 1. Januar 1981 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VE Braunkohlenkombinat W.... -Stammbetrieb- und vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) im VEB PKM Anlagenbau A.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 6. April 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens Entgeltbescheinigungen der Sprio GmbH vom 2. Mai 2002 (für den Beschäftigungszeitraum von März 1973 bis April 1979), der DISOS GmbH vom 30. Mai 2002 (für den Beschäftigungszeitraum von Mai 1979 bis Dezember 1980) und vom 1. August 2002 (für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1981 bis Juni 1984) sowie der PKM Anlagenbau GmbH vom 22. Juli 2002 (für den Beschäftigungszeitraum von Juli 1984 bis Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 28. August 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Februar 1978 bis 30. April 1979 und vom 14. Mai 1979 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigungen, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 21. September 2007 (beim zuständigen Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegangen am 27. September 2007, von diesem an die Beklagte weitergeleitet am 4. Oktober 2007, bei der Beklagten eingegangen am 8. Oktober 2007) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den festgestellt...