Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. SED-Parteibuch
Leitsatz (amtlich)
1. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 1 vgl LSG Chemnitz vom 7.8.2012 - L 5 RS 45/10 = juris RdNr 26, vom 21.8.2012 - L 5 RS 480/11 = juris RdNr 29, L 5 RS 572/11 = juris RdNr 29, L 5 RS 88/10 = juris RdNr 28 sowie vom 2.10.2012 - L 5 RS 362/11 = juris RdNr 34, LSG Halle vom 12.12.2013 - L 1 R 387/11 = juris RdNr 25, vom 12.2.2014 - L 1 RS 28/13 = juris RdNr 27, LSG Erfurt vom 27.5.2014 - L 6 R 1280/12 = juris RdNr 23 und LSG Berlin-Potsdam vom 9.10.2014 - L 33 R 151/13 = juris RdNr 41.
2. Ist der Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht, kann deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, darf die Höhe der Jahresendprämie nicht geschätzt werden (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R = BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 16).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 16. April 2002 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1979 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1979 |
232,32 Mark |
1980 |
306,34 Mark |
1981 |
326,79 Mark |
1982 |
351,18 Mark |
1983 |
340,48 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Viertel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1978 bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1949 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Landtechnik an der Technischen Universität (TU) Y...., mit Zeugnis vom 3. Juli 1974 das Recht zuerkannt, die Berufsbezeichnung “Hochschulingenieur„ zu führen; mit Urkunde vom 5. November 1974 wurde ihm der akademische Grad “Diplomingenieur„ verliehen. Er war vom 1. September 1974 bis 31. Januar 1977 als wissenschaftlicher Assistent an der TU Y.... und vom 1. Februar 1977 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Konstrukteur, Arbeitsgruppenleiter Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Konstruktion und Abteilungsleiter Konstruktion im volkseigenen Betrieb (VEB) Bodenbearbeitungsgeräte A.... bzw. - im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VEB Kombinat “Fortschritt„ Landmaschinen (Betrieb Bodenbearbeitungsgeräte A....) beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 22. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte unter anderem eine Entgeltbescheinigung der Firma X.... GmbH im Auftrag der LTZ-Abwicklungs-GmbH vom 17. September 2001 für den Beschäftigungszeitraum von Februar 1977 bis Juni 1990 vor. Mit Bescheid vom 16. April 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter anderem auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der Firma X.... GmbH im Auftrag der LTZ-Abwicklungs-GmbH vom 17. September 2001, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 18. Februar 2014 begehrte d...