Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. SED-Parteibuch
Leitsatz (amtlich)
1. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 1 vgl LSG Chemnitz vom 7.8.2012 - L 5 RS 45/10 = juris RdNr 26, vom 21.8.2012 - L 5 RS 480/11 = juris RdNr 29, L 5 RS 572/11 = juris RdNr 29, L 5 RS 88/10 = juris RdNr 28 sowie vom 2.10.2012 - L 5 RS 362/11 = juris RdNr 34, LSG Halle vom 12.12.2013 - L 1 R 387/11 = juris RdNr 25, vom 12.2.2014 - L 1 RS 28/13 = juris RdNr 27, LSG Erfurt vom 27.5.2014 - L 6 R 1280/12 = juris RdNr 23 und LSG Berlin-Potsdam vom 9.10.2014 - L 33 R 151/13 = juris RdNr 41.
2. Ist der Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht, kann deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, darf die Höhe der Jahresendprämie nicht geschätzt werden (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R = BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 16).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1981 und 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1978 |
103,01 Mark |
1979 |
330,64 Mark |
1980 |
330,51 Mark |
1981 |
373,19 Mark |
1983 |
423,77 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1934 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Bergbautechnik/Tagebau an der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik “Y....„ X.... in der Zeit von September 1974 bis August 1977, seit 19. Juli 1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Projektbearbeiter, Tagebautechnologe und Schichtleiter (in den Tagebauen W...., V.... und U....) im VEB Braunkohlenkombinat U.... bzw. - im unmittelbaren Rechtsnachfolger - VEB Braunkohlenwerk T.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 28. Februar 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 16. August 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 24. August 2011 beantragte der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 und vom 9. November 2011 bei den Firmen MIBRAG und Rhenus Office Systems GmbH nach dem Vorliegen von Prämiennachweisen an. Die Firma M. erteilte mit Schreiben vom 21....