Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau. Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitsentgelt iSd § 14 SGB IV und damit iSd § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Beschäftigten erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Berufstreue und Pflichterfüllung handelte.
2. Arbeitsentgelt iSd § 14 SGB IV und damit iSd § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nicht nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei iSd § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr 46 EStG, der am 1.8.1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
Orientierungssatz
1. Zur Höhe der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft.
2. Zur Glaubhaftmachung der in der DDR gezahlten Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft.
3. Zum Leitsatz 2 vgl LSG Halle vom 27.8.2015 - L 1 RS 23/13 = juris RdNr 17, SG Dresden vom 30.11.2009 - S 24 R 628/08 = juris RdNr 25 und LSG Berlin-Potsdam vom 19.11.2015 - L 22 R 588/13 = juris RdNr 32 sowie vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09 = juris RdNr 20.
4. Zur Höhe der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
5. Zur Glaubhaftmachung der in der DDR gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre von 1974 bis 1978 in Form der Einbeziehung jährlicher Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft sowie für die Jahre von 1979 bis 1987 in Form der Einbeziehung jährlicher zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau festzustellen.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft (Fachstudienrichtung: Elektrotechnik) an der Technischen Universität D… in der Zeit von September 1965 bis September 1970, mit Urkunde vom 15. Oktober 1970 der akademische Grad “Diplom-Ingenieur-Ökonom„ verliehen. Er war vom 19. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1971 als Problemanalytiker im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Robotron R… sowie vom 1. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Programmierer, Organisator, Projektant, Leiter EDV-Programmierung, Gruppenleiter Informationssysteme und Projektant im D. Br. F. (Betrieb des VEB Gaskombinat S. P.) beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2002 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2002 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 19. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 8. Juli 2010 beantragte der Kläger beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See) die Einbeziehung von zusätzlichen Belohnungen für Beschäftigte der Energiewirtschaft und für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt. Seinem Antrag fügte er Zahlungsnachweise für die zusätzliche Belohnung, die er jeweils zum Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters erhielt, in Höhe von zehn Prozent für die Jahre 1988 in Höhe von 1.655 Mark und 1989 in Höhe von 1.730 Mark, eine eigene Berechnung für die Jahre 1974 bis 1989 und Verdienstbescheinigungen der D. Br. F. GmbH vom 25. September 1992 und 28. Juni 1995 bei. Der Rentenversicherungsträger leitete dieses Schreiben am 12. Juli 2010 an die Beklagte weiter, die es als Überprüfungsantrag wertete und behandelte. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 forderte die Beklagte bei der D. Br. F. GmbH Lohnbescheinigungen hinsichtlich der vom Kläger erzielten Arbeits...