Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
2. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) nicht steuerfrei iS des § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr 46 EStG, der am 1.8.1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 1 vgl LSG Chemnitz vom 14.2.2017 - L 5 RS 230/16 = juris RdNr 24, vom 5.7.2016 - L 5 RS 166/14 = juris RdNr 49, vom 16.8.2016 - L 5 RS 85/15 = juris RdNr 23 und vom 30.8.2016 - L 5 RS 590/15 = juris RdNr 22 sowie LSG Halle vom 27.8.2015 - L 1 RS 23/13 = juris RdNr 17, SG Dresden vom 30.11.2009 - S 24 R 628/08 = juris RdNr 25 und LSG Berlin-Potsdam vom 19.11.2015 - L 22 R 588/13 = juris RdNr 32 sowie vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09 = juris RdNr 20.
2. Zur Höhe der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
3. Zur Glaubhaftmachung der in der DDR gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
4. Zum Leitsatz 2 vgl LSG Chemnitz vom 14.2.2017 - L 5 RS 230/16 = juris RdNr 57, vom 5.7.2016 - L 5 RS 166/14 = juris RdNr 87, vom 16.8.2016 - L 5 RS 85/15 = juris RdNr 50 und vom 30.8.2016 - L 5 RS 590/15 = juris RdNr 49.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Z.... vom 3. März 2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 26. Juli 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. Dezember 2012 und vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1970 bis 1987 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1970 |
0,00 Mark |
1971 |
383,33 Mark |
1972 |
637,29 Mark |
1973 |
1.011,67 Mark |
1974 |
1.035,10 Mark |
1975 |
1.075,93 Mark |
1976 |
1.059,25 Mark |
1977 |
1.075,93 Mark |
1978 |
1.075,93 Mark |
1979 |
1.159,88 Mark |
1980 |
1.469,56 Mark |
1981 |
1.409,44 Mark |
1982 |
1.473,90 Mark |
1983 |
1.503,90 Mark |
1984 |
1.475,95 Mark |
1985 |
1.503,90 Mark |
1986 |
1.503,90 Mark |
1987 |
1.539,72 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu neun Zehnteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1966 bis 1987 in Form der Einbeziehung jährlicher zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau festzustellen.
Dem am 1942 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreicher Absolvierung eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung “konstruktiver Ingenieurbau / Bauingenieurwesen„ an der Technischen Universität Z.... in der Zeit von September 1960 bis März 1966, mit Urkunde vom 15. Februar 1966 der akademische Grad eines “Diplomingenieurs„ verliehen. Er war vom 1. April 1966 bis 7. Januar 1967 im volkseigenen Betrieb (VEB) Landbaukombinat Z.... und vom 9. Januar 1967 bis 2. November 1968 als Prüfingenieur Statik im VEB Kombinat Sch. P. beschäftigt und leistete vom 3. November 1968 bis 30. April 1970 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab. Vom 1. Mai 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) war er als Prüfingenieur Statik bzw. Prüfingenieur der Staatlichen Bauaufsicht bzw. Beauftragter der Staatlichen Bauaufsicht erneut im VEB Gaskombinat Sch. P. beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf seinen Antrag vom 6. Juni 2001 stellte die Beklagte, auf der Grundlage von beigezogenen Arbeitsentgeltbescheinigungen der F...