Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
2. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nicht nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei iS des § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr 46 EStG, der am 1.8.1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 1 vgl LSG Chemnitz vom 5.7.2016 - L 5 RS 166/14 = juris RdNr 49, LSG Halle vom 27.8.2015 - L 1 RS 23/13 = juris RdNr 17, SG Dresden vom 30.11.2009 - S 24 R 628/08 = juris RdNr 25 und LSG Berlin-Potsdam vom 19.11.2015 - L 22 R 588/13 = juris RdNr 32 sowie vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09 = juris RdNr 20.
2. Zur Höhe der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
3. Zur Glaubhaftmachung der in der DDR gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2014 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 12. Dezember 2002 in der Fassung des Bescheides vom 12. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 in der Fassung des Bescheides vom 8. Mai 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1975 und 1979 bis 1989 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1975 |
621,55 Mark |
1979 |
1.793,33 Mark |
1980 |
1.023,59 Mark |
1981 |
1.146,37 Mark |
1982 |
1.253,92 Mark |
1983 |
1.255,34 Mark |
1984 |
1.275,66 Mark |
1985 |
1.369,67 Mark |
1986 |
1.629,47 Mark |
1987 |
1.205,29 Mark |
1988 |
1.870,15 Mark |
1989 |
1.616,68 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1975 sowie von 1979 bis 1989 in Form der Einbeziehung jährlicher zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau festzustellen.
Der 1943 geborene Kläger erlernte den Beruf des Elektrikers und war vom 3. Dezember 1962 bis 10. Februar 1963 über Tage als Elektriker und vom 11. Februar 1963 bis 30. Oktober 1967 sowie (unterbrochen durch den Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee im Zeitraum vom 1. November 1967 bis 29. April 1969) vom 5. Mai 1969 bis 30. Juni 1975 jeweils unter Tage als Grubenelektriker im volkseigenen Betrieb (VEB) Steinkohlenwerk “M... H...„ B...-P... beschäftigt. Nach einem Ingenieurschul-Abendstudium in der Fachrichtung Automatisierungsanlagen an der Ingenieurschule für Elektrotechnik “C... G...„ V... in der Zeit von September 1970 bis September 1974 wurde ihm mit Urkunde vom 19. Oktober 1974 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung “Ingenieur„ verliehen. Er war vom 1. Juli 1975 bis 26. März 1976 als Konstrukteur im VEB Instandsetzungskombinat Kohle (IKK) R... (Betrieb: Zentralwerkstatt R...) beschäftigt, wurde von diesem Betrieb in der Zeit vom 27. März 1976 bis 31. Dezember 1978 als Ingenieur für Elektrotechnik in den VEB Projektierungs-, Konstruktions- und Montagebüro (PKM) Anlagenbau L... delegiert und war anschließend vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1982 als Bearbeiter für Bilanzierung wieder im VEB Zentralwerkstatt R... des VEB IKK R... beschäftigt. Er war vom 1. April 1982 bis 12. Januar 1987 als Bauleiter für elektronische Betriebs-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (BMSR-Technik) im VEB PKM Anlagenbau L... (Betrieb des VEB Gaskombinat S... P...) beschäftigt, wurde von diesem Betrieb in der Zeit vom 13. Januar 1987 bis 31. Mai 1987 als Leiter in den VEB Untergrundspeicher- und Gasanlagenbau delegiert und war anschließend vom 1....