Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
2. Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) nicht steuerfrei iS des § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr 46 EStG, der am 1.8.1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
Orientierungssatz
1. Zur Höhe der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
2. Zur Glaubhaftmachung der in der DDR gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 15. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2016 sowie des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 7. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2019, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 15. Juli 2002 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 4. Juli 2022 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen sowie für die Jahre 1979 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1978 |
157,79 Mark |
1979 |
732,70 Mark |
1980 |
708,21 Mark |
1981 |
739,98 Mark |
1982 |
753,89 Mark |
1983 |
766,67 Mark |
1984 |
595,00 Mark |
1985 |
593,18 Mark |
1986 |
580,95 Mark |
1987 |
588,09 Mark |
1988 |
595,46 Mark |
1989 |
568,73 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1978 bis 1983 sowie in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Zuflussjahre 1979 bis 1989 festzustellen.
Der 1952 geborene Kläger erlernte vom 1. September 1966 bis 30. August 1970 den Beruf des Elektromonteurs im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk "Glückauf" Z...., war vom 31. August 1970 bis 27. Oktober 1970 als Elektriker / BMSR-Techniker im VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe beschäftigt, absolvierte vom 2. November 1970 bis 30. April 1972 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) und war anschließend vom 10. Mai 1972 bis 31. August 1972 erneut als Elektromonteur im VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe beschäftigt. Er ist, nach erfolgreichem Abschluss eines im Zeitraum von September 1972 bis Februar 1976 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung "Informationsverarbeitung" an der Ingenieurhochschule Y…., seit 26. Februar 1976 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur für Informationsverarbeitung" zu führen. Er war vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Fachbearbeiter für Informationsverarbeitung, Fachbearbeiter für wissenschaftlich-technische Informationen, Fachbearbeiter für Information und D...