Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
2. Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) nicht steuerfrei iS des § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr 46 EStG, der am 1.8.1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
Orientierungssatz
1. Zur Höhe der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
2. Zur Glaubhaftmachung der in der DDR gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. November 2022 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 17. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 8. Januar 2002 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1977 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen sowie für die Jahre 1977 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1977 |
1.794,64 Mark |
1978 |
1.713,64 Mark |
1979 |
1.873,73 Mark |
1980 |
1.921,65 Mark |
1981 |
1.798,98 Mark |
1982 |
1.922,44 Mark |
1983 |
2.133,76 Mark |
1984 |
1.603,90 Mark |
1985 |
1.654,84 Mark |
1986 |
1.712,75 Mark |
1987 |
1.715,18 Mark |
1988 |
1.785,77 Mark |
1989 |
1.842,75 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu sieben Achteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1977 bis 1983 sowie in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Zuflussjahre 1977 bis 1989 festzustellen.
Der 1940 geborene Kläger ist, nach erfolgreichem Abschluss eines im Zeitraum von September 1960 bis August 1963 absolvierten Fachschulstudiums in der Fachrichtung "Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelungstechnik" an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik Z...., seit 27. Juli 1963 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 19. August 1963 bis 4. Mai 1964 als Absolvent im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Schwarze Pumpe beschäftigt, absolvierte im Zeitraum vom 5. Mai 1964 bis 27. Oktober 1965 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) und war anschließend vom 1. November 1965 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Fachingenieur, Sachbearbeiter für Regelanlagen, Leiter des Abschnitts Automatisierung, Leiter der Abteilung EDV-Anlagen, Leiter des Abschnitts Wartung EDV-Anlagen, Leiter der Abteilung Instandhaltung Rechentechnik und Leiter der Hauptabteilung Instandhaltung Rechentechnik im VEB Kombinat Schwarze Pumpe bzw. VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe beschäftigt. Er erhielt zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) keine Versorgungszusage und war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anw...