Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 4. September 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 13. Februar 2004 und vom 22. April 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1976 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1976 |
113,43 Mark |
1977 |
272,22 Mark |
1978 |
272,22 Mark |
1979 |
272,22 Mark |
1980 |
272,22 Mark |
1981 |
338,89 Mark |
1982 |
361,11 Mark |
1983 |
302,93 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1976 bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1943 geborene Kläger arbeitete seit 29. Mai 1972 als Maschinenbauer und Meister im volkseigenen Betrieb (VEB) Spezialfolien A... bzw. - dem unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VEB Polyfol Y... und absolvierte im Zeitraum von September 1971 bis Juli 1975 berufsbegleitend ein Fachschul(abend-)studium in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie an der Ingenieurschule für Maschinenbau A... Nach erfolgreichen Abschlusses dieses Studiums wurde ihm mit Urkunde vom 29. Juli 1975 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 1. Juli 1975 bis 31. August 1983 als Inspektor für innere Sicherheit und Energetiker im VEB Polyfol Y... (weiter-)beschäftigt. Mit Überleitungsvertrag vom 11./27. Juli 1983 ging das Beschäftigungsverhältnis auf den VEB Verpackungsmittelwerk A... über; in diesem Betrieb war er vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1987 als Operativtechnologe beschäftigt. Mit Überleitungsvertrag vom 4. Januar 1988 ging das Beschäftigungsverhältnis - unter vollständiger Übernahme der Betriebszugehörigkeit bereits seit 1969 - auf den VEB Vereinigte Wellpappbetriebe A... Rationalisierung Verpackung A... über; in diesem Betrieb war er vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Fertigungstechnologe beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 8. Mai 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verfahrens unter anderem eine Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 21. Mai 2003 für den Beschäftigungszeitraum von Juli 1983 bis Dezember 1987 sowie einige Arbeits- und Überleitungsverträge vor. Mit Bescheid vom 4. September 2003 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1975 (insoweit unzutreffend, richtigerweise erst ab 29. Juli 1975) bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 21. Mai 2003, fest.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2003 Widerspruch ein, begehrte die Korrektur der Arbeitsentgelte für die Jahre 1980 bis 1983 sowie 1988 bis 1990 und legte schriftliche Zeugenerklärungen von X... und B..., jeweils vom 27. Januar 2004, vor. Mit Bescheid vom 13. Februar 2004 stellte die Beklagte daraufhin erneut die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1975 (insoweit unzutreffend, richtigerweise erst ab 29. Juli 197...