Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. gleichgestellter Betrieb. technische Schulen. VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Schimmersburg
Leitsatz (amtlich)
1. Beim VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Schimmersburg handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb.
2. Technische Schulen iS des § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe (juris: ZAVtIVDBest 2) existierten als eigenständige Bildungseinrichtungen im Bereich der Erwachsenenbildung im Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 in der DDR nicht mehr.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. März 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. August 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der Kläger ist berechtigt, seit 10. Juli 1965 die Berufsbezeichnung "Ingenieur", und seit 1. Oktober 1976 die Ergänzung zur Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Korrosion und Korrosionsschutz" zu führen. Er war vom 15. August 1965 bis 14. Mai 1966 als Fertigungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Plastmaschinenwerk W , vom 16. Mai 1966 bis 31. August 1979 als Planungstechnologe, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Haupttechnologe und Leiter für Technik im VEB Rohrleitungsbau A , vom 1. September 1979 bis 31. August 1986 als Abteilungsleiter Außenhandel im VEB Rotasym P , vom 1. September 1986 bis 30. April 1990 als Direktor der Industriezweigakademie im VEB Kombinat Süßwaren D sowie vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Direktor im VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch , Sitz L , des VEB Kombinat Süßwaren H beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 21. Januar 2000 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 9. April 2003 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Die hiergegen gerichtete Klage vom 14. Mai 2003 nahm der Kläger am 6. Januar 2004 zurück. Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 27. April 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 17. März 2006 ab: Eine veränderte Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten.
Auf die hiergegen am 11. April 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Betriebsunterlagen und weiteren Dokumenten zum VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch sowie schriftliche Befragung des stellvertretenden Betriebsdirektors Dr. H , mit Gerichtsbescheid vom 5. März 2008 die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und, unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2006, dem Kläger die Beschäftigungszeit vom 16. August 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen: Der Kläger sei Inhaber eines bundesrechtlich fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage, da er am Stichtag des 30. Juni 1990 eine seinem Titel als Ingenieur entsprechende Tätigkeit in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Der VEB Bildungszentrum der Wirtschaft in L ... sei eine technische Schule gewesen. Aus den Betriebsunterlagen und sonstigen Dokumenten ergebe sich, dass die 1989 in der Industriezweigakademie durchgeführten Lehrgänge überwiegend technische Inhalte zum Gegenstand gehabt hätten. Im Übrigen habe der ehemalige stellvertretende Direktor des Betriebes erläutert, dass seit Anfang 1990 vor allem die Computerausbildung eine wichtige Rolle im Rahmen der betrieblichen Weiterbildu...