Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner. Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Orientierungssatz
1. Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB 4 und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Betriebstreue und Pflichterfüllung handelte.
2. Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB 4 und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Berufstreue handelte. Ihrer Art nach handelte es sich dabei um Jubiläumszuwendungen des Betriebes.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. November 2021 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 7. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2019, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 24. Juni 1999 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 5. Mai 2008, vom 13. März 2013, vom 10. November 2016, vom 24. August 2017 und vom 16. August 2021 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1976 bis 1978 und 1981 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr: |
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1976 |
263,91 Mark |
1977 |
281,30 Mark |
1978 |
327,43 Mark |
1981 |
351,67 Mark |
1982 |
340,97 Mark |
1983 |
372,52 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Sechstel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990, von höheren (als bereits festgestellten) zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 und von höheren (als bereits festgestellten) Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn (DR) für die Zuflussjahre 1976 und 1986 festzustellen.
Der 1942 geborene Kläger begann am 1. September 1956 seine Berufsausbildung bei der DR, war ab 1. September 1959 als Telegraphist am Bahnhof X.... beschäftigt und leistete in der Zeit vom 4. April 1962 bis 24. Oktober 1963 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab. Ihm wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Eisenbahnbetriebs- und Eisenbahnverkehrstechnik an der Ingenieurschule für Eisenbahnbetriebs- und Eisenbahnverkehrstechnik W.... in der Zeit vom 25. Oktober 1963 bis 25. Februar 1967, mit Urkunde vom 25. Februar 1967 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen. Er war vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1973 als Entwicklungsingenieur sowie Dokumentationsingenieur im Entwicklungs- und Erprobungszentrum für automatische Mittelpufferkupplungen (EMK) der DR, vom 1. Juli 1973 bis 31. Januar 1974 als Bearbeiter für Systemgestaltung beim Reichsbahnausbesserungswerk (RAW) "Einheit" A.... sowie vom 1. Februar 1974 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Mitarbeiter in der Forschung im Zentralen Forschungsinstitut des Verkehrswesens (ZFIV) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bzw. (ab 1. Januar 1988 beim unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb) im wissenschaftlich-technischen Zentrum der DR beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf den Antrag des Klägers vom 26. April 1999 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1...