Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau. Zeugenaussagen
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
2. Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) nicht steuerfrei iS des § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr 46 EStG, der am 1.8.1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
Orientierungssatz
1. Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
2. Zur Höhe der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Beschäftigte im Bergbau.
3. Zur Glaubhaftmachung der in der DDR gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 25. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 4. Oktober 2001 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1969 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte der Versicherten wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen sowie für die Jahre 1969 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte der Versicherten wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1969 |
944,55 Mark |
1970 |
1.034,45 Mark |
1971 |
918,52 Mark |
1972 |
1.155,65 Mark |
1973 |
932,07 Mark |
1974 |
1.272,45 Mark |
1975 |
1.384,42 Mark |
1976 |
1.242,33 Mark |
1977 |
1.406,61 Mark |
1978 |
1.288,15 Mark |
1979 |
1.283,56 Mark |
1980 |
1.215,19 Mark |
1981 |
1.421,29 Mark |
1982 |
1.433,97 Mark |
1983 |
1.462,12 Mark |
1984 |
1.003,73 Mark |
1985 |
1.215,45 Mark |
1986 |
1.121,79 Mark |
1987 |
1.322,19 Mark |
1988 |
1.105,64 Mark |
1989 |
1.291,29 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der verstorbenen Versicherten für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1969 bis 1983 sowie in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Zuflussjahre 1969 bis 1989 festzustellen.
Der 1936 geborene Kläger war mit der verstorbenen Versicherten seit 23. Dezember 1959 verheiratet und führt den Rechtsstreit als Witwer in Sonderrechtsachfolge fort. Die 1939 geborene und 2018 verstorbene Versicherte erlernte vom 1. September 1953 bis 29. Februar 1956 den Beruf der Schlosserin für Anlagen und Geräte im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk Y...., arbeitete vom 1. März 1956 bis 31. August 1956 als Schlosserin im VEB Braunkohlenwerk Y.... und war, nach erfolgreichem Abschluss eines im Zeitraum von September 1956 bis Juli 1959 absolvierten Fachschulstudiums in der Fachrichtung "Ingenieurökonomie (Braunkohle)" an der Bergingenieurschule "X...." W...., seit 18. Juli 1959 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Sie war vom 3. August 1959 bis 31. Dezember 1961 als Planungs- und Tagebauökonomin im VEB Braunkohlenwerk W...., vom 1. Januar 1962 bi...