Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Verletztengeldanspruch. Leistungsdauer. Arbeitsunfähigkeit. Nichtwiedereintritt der Arbeitsfähigkeit. erforderliche Prognoseentscheidung des Unfallversicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Die Sonderregeln für den Fall, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist (§ 46 Abs 3 S 2 Nr 3 SGB 7), kann nur greifen, wenn durch Verwaltungsakt das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt ist, wenn also der Unfallversicherungsträger die Prognoseentscheidung getroffen hat, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit (iS des SGB 7 und des SGB 5) nicht mehr zu rechnen ist (vgl BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 4/04 R = HVBG-INFO 2006 Nr 3, 270). Ohne diese Feststellung, die durch die Gerichte nicht ersetzt werden darf, bleibt der Unfallversicherungsträger grundsätzlich zur unbegrenzten Zahlung von Verletztengeld verpflichtet, so lange Arbeitsunfähigkeit besteht.
2. Grundsätzlich korrespondieren den Anspruchsalternativen des § 45 Abs 1 Nr 1 SGB 7 die Beendigungstatbestände des § 46 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 7, wobei jeweils der auch hier gegebene Beendigungstatbestand von § 46 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 7 (Bezug von Übergangsgeld) vorgeht.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 14.01.2000 hinaus Verletztengeld zu leisten.
Der ... ....1955 geborene Kläger erlernte nach dem Abschluss der zehnklassigen POS den Beruf des Maschinen- und Anlagenmonteurs, in dem er jedoch auf Grund der Einberufung zur NVA nur kurzfristig tätig war. Anschließend wurde er ab Mai 1976 als Schlosser im Betonwerk N eingesetzt, anschließend wechselte er 1979 zum Spezialbau M (Säureschutz), wo er wiederum als Schlosser tätig war. Diese Tätigkeit endete im Jahr 1990. Anschließend war er zunächst ein Jahr arbeitslos und fand dann eine Tätigkeit als Schweißer in einer Fahrradwerkstatt in N. Im Jahr 1994 war er zunächst drei Monate als Montagearbeiter tätig, anschließend als Schlosser und Betonarbeiter im Betonwerk B. Ab 1998 war er zu einer ABM-Tätigkeit (Sanierungs- und Abbrucharbeiten) eingeteilt. Bei dem Abriss einer Trockenwand kam es zu einem Arbeitsunfall. Der Kläger zog mit maximaler Kraftanstrengung beidarmig an einem kräftigen Hanfseil, hierbei löste sicht jedoch der Knoten, das Seil entspannte sich ruckartig und er spürte sofort einen heftigen Schmerz im rechten Schultergelenk. Dieser war eine Folge einer Totalruptur der Supra- und Infraspinatussehne, die am 25.08.1999 operativ behandelt wurde. Eine spannungsfreie Rekonstruktion der rupturierten Rotatorenmanschette war nicht möglich, deswegen wurde eine Acromioplastik durchgeführt.
Eine volle Funktionsfähigkeit des rechten Schultergelenkes ließ sich jedoch nicht wieder herstellen. Es bestanden weitere Funktionseinschränkungen hinsichtlich eines aktiven Bewegungsvermögens beim Abspreizen, bei den Drehbewegungen und beim Rückführen des rechten Oberarms.
Die MdE wurde in einem Gutachten vom 07.12.2000, welches im Auftrag des Sozialgerichts Leipzig (Az. S 4 U 36/00) eingeholt worden war, auf 10 v. H. eingeschätzt.
Dieses Gutachten war andererseits auch Anlass für einen Prozessvergleich, mit welchem bestimmte Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.07.1999 bei einer MdE von unter 20 v. H. anerkannt wurden und in dem sich die Beklagte außerdem verpflichtete, dem Kläger "Verletztengeld für die Zeit ab 30.08.1999 nach den gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren.
Diese Formulierung ging auf einen Dissens der Beteiligten hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes der Verletztengeldzahlungen zurück. Ursprünglich hatte die Kammer vorgeschlagen, Verletztengeld bis zum 13.01.2000 zu gewähren, da sich der Kläger am nächsten Tag arbeitslos gemeldet hatte. Die Klägerseite hatte allerdings Zahlung von Verletztengeld bis zum Beginn einer berufsfördernden Leistung angestrebt.
Nachdem jener Prozess durch diesen Vergleich beendet worden war, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10.08.2001 eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation ab dem 10.09.2001 für die Dauer von 10 bis 13 Monaten. Für die Zeit ab 10.09.2001 wurde Übergangsgeld bewilligt.
Der vorliegende Rechtsstreit ist ein Folgeprozess des durch Vergleich beendeten Rechtsstreits. Verletztengeld wurde nämlich entsprechend dem ersten Vergleichsvorschlag nur bis zum 13.01.2000 bewilligt, da die Beklagte der Auffassung war, mehr stehe dem Kläger "nach den gesetzlichen Bestimmungen" nicht zu. Eine Bitte des Klägers, auch über diesen Zeitpunkt hinaus Verletztengeld zu bewilligen, wurde dahingehend beschieden, dass noch für einen Tag länger Anspruch auf Verletztengeld bestehe. Der Anspruch ende erst am 14.01.2000, da an diesem Tag 78 Wochen seit dem Arbeitsunfall (19.07.1999) verstrichen seien.
Entsprechendes wurde dem Kläger mit Schreiben vom 20.11.2001 mitgeteilt.
Hiergegen ging der Kläger in Widerspruch, der mit Bescheid vom 28.05.2002 als unbegründet zurü...