Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Klage auf Erteilung eines Bildungsgutscheins nach Abschluss der betreffenden Maßnahme. Streitgegenstand. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Förderung der beruflichen Weiterbildung. Anforderungen an das Vorliegen einer Weiterbildungsmaßnahme
Leitsatz (amtlich)
1. Der Rechtsstreit, in dem die Erteilung eines Bildungsgutscheines begehrt wird, ist in der Hauptsache noch nicht erledigt, auch wenn die Klägerin inzwischen die Maßnahme, für die der Bildungsgutschein begehrt wird, absolviert hat.
2. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, in dem die Erteilung eines Bildungsgutscheines begehrt wird, ist nur der behauptete Anspruch in Bezug auf eine konkrete Ausbildung. Eine allgemeine Prüfung von in Betracht kommenden Fördermöglichkeiten ist bei einem Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheines nicht möglich.
3. Bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin in Sachsen handelt es sich nicht um eine Weiterbildung iS von §§ 77 ff SGB 3 aF.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bildungsgutscheines für eine Weiterbildung oder Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin.
Die 1981 geborene, erwerbsfähige Klägerin absolvierte vom August 2003 bis Juli 2005 erfolgreich eine zweijährige Ausbildung zur Sozialassistentin. Seit dem 16. Juli 2005 war sie arbeitslos und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Hinsichtlich der Leistungsbewilligungen wird auf die beigezogene Leistungsakte des Beklagten verwiesen.
Im Schreiben vom 22. November 2005 stellte die Klägerin ihre persönliche Situation und die Arbeitsmarktsituation dar. Sie gab unter anderem an, dass ihr ursprünglicher Berufswunsch gewesen sei, "etwas mit Kinder" zu verwirklichen. Im Zentrum ihrer Bemühungen habe das Berufsbild der Krankenschwester gestanden. Da das Eingangsalter für diesen Beruf aber 17 Jahre gewesen sei, wäre im Jahr 2003 ein Überbrückungsjahr notwendig gewesen. Dies wäre verlorene Zeit gewesen. Da sich trotz vielfältiger anderer Bestrebungen kein anderer Ausbildungsplatz ergeben habe, habe sie die Ausbildung zur Sozialassistentin als artverwandte berufliche Vorbereitung zum Berufswunsch absolviert. Dies sei aus damaliger Sicht lediglich als die "bessere Alternative" zum berufsvorbereitenden Jahr gedacht gewesen. Es sei von vornherein klar gewesen, dass der Beruf der Sozialassistentin weitestgehend eine Hilfstätigkeit darstelle und insofern nie das Endziel der Ausbildung sein werde und könne. Eine Anstellung als Sozialassistentin sei zwar prinzipiell denkbar, aber auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2005 eher unwahrscheinlich. Außerdem bestünden auf Grund von zwei Knieoperationen im Jahr 2004 körperliche Einschränkungen, sodass aus ärztlicher Sicht ein Einsatz im Kranken- und Pflegebereich zumindest bei erwachsenen Personen nicht anzuraten sei. Die Klägerin bat, unter Beachtung dieser und weiterer Ausgangsvoraussetzungen unter anderem "um Sondierung/Gewährung/Umsetzung aller 'wirklichen' Möglichkeiten zur Arbeitsfindung, als z. B. […] ggf. Bildungsgutschein oder ähnliches für Weiter-/Ergänzungsqualifizierung bzw. Neuausbildung".
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 6. April 2006 den Stand ihrer Bemühungen in Bezug auf eine Ausbildung zur Erzieherin mit. Am 7. Juni 2006 schloss sie einen Schulvertrag mit der E…-Schulen gemeinnützige Gesellschaft für berufliche Bildung und Beschäftigung S… mbH, Zweigniederlassung L… (im Folgenden: E…-Schulen L…), über eine dreijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin mit Ausbildungsbeginn am 1. August 2006. Die Schulgebühren betrugen 2.760,00 EUR pro Schuljahr, zahlbar in monatlichen Raten von 230,00 EUR. Der Schulträger war nicht zertifiziert.
Das Landratsamt D… (Amt für Ausbildungsförderung) teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juni 2006 mit, dass die Ausbildung nicht förderfähig sei, weil die E…-Schulen L… bislang noch nicht in das Ausbildungsstättenverzeichnis von Sachsen aufgenommen seien.
Die Klägerin reichte die Antragsunterlagen mit Schreiben vom 21. Juni 2006 ein. Sie hat inzwischen die Ausbildung absolviert und abgeschlossen.
Die damals zuständige ARGE D… lehnte den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Bescheid vom 6. Juli 2006 ab, weil der Bildungsträger nicht zertifiziert sei und eine Zertifizierung auch nicht anstrebe. Zudem sei eine Förderung des dritten Ausbildungsjahres nicht möglich. Den am 9. August 2006 eingelegten Widerspruch wies die ARGE D… mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 aus den Gründen des Ablehnungsbesch...