Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 18.09.1996; Aktenzeichen S 3 Al 388/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des SG Dresden vom 18. September 1996 zu Ziffer II des Tenors abgeändert und der Bescheid vom 22.02.1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1996 sowie des Bescheides vom 07.12.1997 insoweit aufgehoben, als die Beklagte für die Zeit vom 19.03. bis 02.09.95 einen das Altersruhegeld übersteigenden Betrag zurückfordert.
II. Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel (1/3) der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am … geborene Klägerin beantragte am 03.06.1991 ab 01.07.1991 beim Arbeitsamt Dresden die Gewährung von Altersübergangsgeld (Alüg). Sie war zuvor als Kundenberaterin und Sachbearbeiterin vom 15.03.73–31.07.81 bzw. vom 07.09.81–31.08.91 tätig gewesen. Im Antrag gab sie unter Ziff. 6 an, daß sie (seit 1981) Invalidenrente beziehe.
Mit Bescheid vom 05.08.1991 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin ab 02.09.1991 vorläufig für 832 Wochentage Alüg in Höhe von 80,40 DM wöchentlich in der Leistungsgruppe A/0 nach der Leistungstabelle für das Jahr 1991 in Höhe eines Vomhundertsatzes von 65 auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von 150,00 DM. Diese Leistungen wurden fortlaufend dynamisiert und mit Bescheid vom 09.01.1995 ab 02.01.1995 in Höhe von 141,00 DM nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 270,00 DM und mit Bescheid vom 07.08.1995 ab 01.08.1995 in Höhe von 151,80 DM nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 290,00 DM bewilligt.
Am 18.07.1994 sprach die Klägerin beim Arbeitsamt persönlich vor und teilte mit, daß sie Erwerbsunfähigkeitsrente zuletzt i.H.v. 1.645,46 DM monatlich beziehe. Auf Antrage teilte sodann die BfA mit, die Klägerin beziehe seit 01.01.1992 fortlaufend eine nach dem SGB VI umgewertete Bestandsrente. Der Bezug von Alüg neben dieser Rente sei unschädlich. Am 15.11.1994 beantragte die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten mit Wirkung zum 01.01.1995 Altersrente bei der BfA. Am 24.03.1995 teilte sie dem Arbeitsamt mit, sie beziehe nach einer Probeberechnung „weiterhin” nunmehr bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres „Erwerbsunfähigkeitsrente”.
Mit Aufhebungsbescheid vom 30.03.1995 hob das Arbeitsamt Dresden die Entscheidung über die Bewilligung von Alüg mit Wirkung vom 01.01.1995 ganz mit der Begründung auf, daß die Klägerin „Erwerbsunfähigkeitsrente” beziehe.
Mit Schreiben gleichen Datums wies das Arbeitsamt im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X die Klägerin darauf hin, sie habe in der Zeit vom 01.01.1995 bis 18.03.1995 Alüg in Höhe von 1.551,00 DM zu Unrecht bezogen. Es sei eine Überzahlung eingetreten. Sie erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Daraufhin teilte die Klägerin am 04.04.95 mit, daß sie sich nach Ergehen des Rentenbescheides entscheide, ob sie Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen wolle und legte gleichzeitig Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 30.03.1995 ein. Sie könne als Altersübergangsgeldempfänger Alüg für einen Restanspruch von 516 Kalendertagen neben der EU-Rente bekommen.
Mit Bescheid vom 12.07.1995 nahm das Arbeitsamt Dresden die Aufhebungsentscheidung zurück und half dem Widerspruch ab. Gleichzeitig wurde die Leistung mit Wirkung ab 20.03.95 erneut bewilligt.
Am 25.08.1995 erfuhr das Arbeitsamt durch Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Klägerin sei mit Bescheid vom 17.08.1995 ab 01.01.1995 Altersrente für Frauen zuerkannt worden, eine Auszahlung dieser Rente aber wegen § 89 SGB VI nicht erfolge.
Mit maschinell erstelltem Bescheid vom 05.09.1995 hob das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit die Bewilligung von Alüg mit Wirkung vom 20.03.1995 auf.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.12.1995).
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.02.1996 hob das Arbeitsamt die Bewilligung von Alüg ab 01.01.1995 wegen Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ganz für die Zeit vom 01.01.1995 bis 02.09.1995 auf und forderte von der Klägerin 4.987,20 DM zurück. Sie habe leicht erkennen können, daß der Anspruch auf die Leistung ruhe bzw. weggefallen sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 15.03.1996 Widerspruch ein. Die Überzahlung sei alleiniges Verschulden des Arbeitsamtes gewesen. Sie sei nicht in der Lage, den Erstattungsbetrag zurückzuzahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bereits mit Bescheid vom 05.09.1995 sei die Bewilligung von Alüg ab 01.01.1995 in vollem Umfang aufgehoben worden. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.1995 als unbegründet zurückgewiesen worden. Der nunmehr angegriffene Bescheid vom 22.02.1996 werde insoweit zurückgenommen, als es sich lediglich um einen Erstattungsbescheid auf der Grundlage des Aufhebungsbescheides vom ...