Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen S 9 Al 733/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. März 1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Verfahrensinstanzen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Altersübergangsgeld (Alüg), eine Erstattung der für die Zeit vom 02.01. bis 11.09.1995 ausgezahlten Leistung und der Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung der Leistung bis zum 21.04.1997 streitig.
Die am … geborene, verheiratete Klägerin war bis 12.07.1991 beitragspflichtig beschäftigt. In ihren Lohnsteuerkarten für die Jahre 1991 bis 1995 war durchgehend die Lohnsteuerklasse IV (ohne Kinderfreibetrag) eingetragen. Der letzte Arbeitgeber der Klägerin bescheinigte ihr in einer Arbeitsbescheinigung vom 12.07.1991 für den Zeitraum 01.01. bis 12.07.1991 ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt von 4.826,00 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Bereits seit Anfang 1971 bezog die Klägerin nach ihren eigenen Angaben Invalidenrente nach dem Recht der DDR, welche ab Januar 1992 als (umgestellte) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weitergezahlt wurde.
Auf entsprechenden Antrag der Klägerin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.1991 mit Wirkung ab dem 15.07.1991 Alüg zunächst vorläufig für die Dauer von 832 Tagen in anfänglicher Höhe von 91,20 DM (wöchentliches Bemessungsentgelt: 170,00 DM, Leistunggruppe A/0 und Leistungssatz von 65 v.H.). In der Folgezeit wurde der Leistungsbetrag nach den gesetzlichen Anpassungs- und Dynamisierungsbestimmungen angehoben und die Anspruchsdauer mit Bescheid vom 16.03.1994 um weitere 728 Tage erhöht. Nach zwischenzeitlicher Einstellung der Zahlung wurde zuletzt mit Wirkung ab dem 02.01.1995 Alüg in Höhe von 176,40 DM wöchentlich wiederbewilligt (Bescheid vom 19.01.1995), nachdem die Klägerin entsprechend einer Aufforderung der Beklagten beim zuständigen Rentenversicherungsträger die Gewährung von Altersrente beantragt hatte. Mit Bescheid vom 18.07.1995 wurde die Leistung schließlich zum 13.07.1995 auf 172,80 DM wöchentlich dynamisiert.
Mit Schreiben BfA vom 20.09.1995 erhielt die Beklagte Kenntnis, daß der Klägerin mit Bescheid vom 25.08.1995 rückwirkend zum 01.01.1995 Altersrente bewilligt wurde, sich jedoch daraus kein Zahlbetrag ergebe, da die der Klägerin (ebenfalls) zustehende EU-Rente mit einem Zahlbetrag von 1.382,78 DM ab 01.01.1995 und von 1.408,84 DM ab 01.07.1995 höher sei.
Mit Bescheid vom 11.12.1995 hob die Beklagte daraufhin die vorausgegangene Bewilligung von Alüg rückwirkend ab dem 02.01.1995 unter Hinweis auf die Bewilligung von Altersrente auf und forderte von der Klägerin die Erstattung des zwischen dem 02.01. und 11.09.1995 gezahlten Leistungsbetrages in Höhe von insgesamt 6.101,10 DM. Eine Anfechtung dieser Entscheidung durch die Klägerin ist nach den Verwaltungsunterlagen zunächst nicht erfolgt. Nachdem die Klägerin später vorstellig geworden ist, nahm die Beklagte eine nochmalige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vor, lehnte jedoch mit (formlosen) Bescheid vom 20.05.1996 eine Änderung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung zugunsten der Klägerin gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – (SGB X) ab.
Nachdem die Klägerin hiergegen am 03.06.1996 Widerspruch eingelegt und vorgetragen hatte, sie könne aufgrund der ihr erteilten unterschiedlichen Auskünfte diese Entscheidungen nicht verstehen, führte die Beklagte mit Schreiben vom 01.11.1996 eine förmliche Nachholung der Anhörung der Klägerin durch, in welcher sie die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ihrer Bescheide darlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1996 wies sie den Widerspruch sodann als unbegründet zurück. Die Überprüfung der Entscheidungen nach § 44 SGB X habe zu Recht zu keiner Änderung des Aufhebungsbescheides vom 11.12.1995 geführt. Im Hinblick auf die rückwirkende Bewilligung der Altersrente seien die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung des Alüg und die Erstattungsforderung für die Zeit ab dem 02.01.1995 gerechtfertigt gewesen. Rechtsgrundlagen hierfür seien § 48 SGB X i.V.m. § 152 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sowie §§ 249 e Abs. 3, 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG.
Auf die von der Klägerin hiergegen unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren am 19.12.1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 20.03.1997 den Bescheid der Beklagten vom 20.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1996 sowie vom 11.12.1995 aufgehoben. Diese Entscheidung sei rechtswidrig gewesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Alüg-Bewilligung ab dem 01.01.1995 seien nicht erfüllt gewesen. Zwar sei der Klägerin vom zuständigen Rentenversicherungsträger Altersrente ab diesem Zeitpunkt gewährt worden, welche grundsätzlich nach § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG zum Ruhen des Anspruchs au...