Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermittlungsgutschein. kein Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers bei wirtschaftlicher Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber

 

Orientierungssatz

1. Bei dem Vertrag des privaten Arbeitsvermittlers mit dem zu Vermittelnden handelt es sich um einen - wenn auch durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierten - Maklervertrag iS des § 652 BGB (vgl BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R = BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1).

2. Ein Vermittlungsmakler hat trotz Vorlage eines Vermittlungsgutscheins keinen Anspruch auf Vergütung gegen die Bundesagentur für Arbeit, wenn er mit dem Arbeitgeber des "vermittelten" Arbeitnehmers wirtschaftlich verflochten ist (BSG aaO).

3. Bei der unechten Verflechtung fehlt es zwar an einem Beherrschungsverhältnis; die Verbindung des Maklers mit dem Arbeitgeber ist jedoch derart, dass sich der Makler in einem Interessenkonflikt befindet, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen lässt. Eine solche unechte Verflechtung wird dann angenommen, wenn es sich sowohl bei dem Makler als auch bei dem Dritten um Kapitalgesellschaften handelt, die von derselben Person wirtschaftlich beherrscht werden.

4. Eine Verflechtung zwischen Makler und Vermittlungsfirma ist auch und erst recht dann zu bejahen, wenn - wie hier - eine natürliche Person die Geschäftsfähigkeit beider Firmen entscheidend steuern und beeinflussen kann.

 

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Auszahlungen in Höhe von je 1.000 EUR aus zu Gunsten der arbeitslosen Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutscheinen zustehen.

Der Kläger betreibt unter der Bezeichnung "Personaldienstleistungen F. S" ein Personaldienstleistungsunternehmen als Einzelunternehmer. Auf den Briefköpfen des Jahres 2003 ist als Sitz des Unternehmens die L Straße 3 in ... C angegeben. Die E-Mail-Adresse wird mit ... angegeben, die Fax-Nr. mit ....

Weiter war der Kläger bis zur Abmeldung des Gewerbes (Mit-)Geschäftsführer und Gesellschafter der "P Personaldienstleistung GmbH" mit Sitz in L-O. Diese Gesellschaft war am 20. Februar 1997 gegründet worden. Zweck der Gesellschaft war ein Gewerbe, das auf sämtliche Tätigkeiten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, Personalberatung, Industriemontagen, Übernahme von Fertigungs- und industriellen Wartungsarbeiten sowie die Übernahme von Lager- und Transportarbeiten, die Verwaltung von, die Beteiligung an und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen aller Art und in jeder Form sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung von anderen Unternehmen sowie jede andere kaufmännische Nutzung des Gesellschaftsvermögens gerichtet war. Von den 50.000,00 DM Stammeinlagen übernahmen Frau B P 16.000,00 DM, der Kläger 17.000,00 DM und Herr Q 17.000,00 DM. Nach § 5 des Gesellschaftervertrages war dann, wenn mehrere Gesellschafter bestellt waren, die Gesellschaft durch alle Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch zwei Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln des Stammkapitals waren einem oder mehreren Geschäftsführern Alleinvertretungsmacht einzuräumen bzw. diese von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu befreien. § 6 des Gesellschaftervertrages bestimmte, dass dann, wenn sich gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Geschäftsführer über eine Maßnahme der Geschäftsführung nicht einigen könnten, die Gesellschafterversammlung entscheide, sofern nicht ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer die Entscheidung treffe.

Am 22. April 1997 beschlossen die Gesellschafter einstimmig, dass die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer dahin geändert werde, dass die Gesellschaft durch alle Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch zwei Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten werde. Diese seien von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Unter dem 6. Dezember 1999 wurde der Anstellungsvertrag des Herrn Q aufgehoben. Nach der Gesellschafterliste vom 7. Dezember 2000 waren zu diesem Zeitpunkt Frau P und der Kläger mit je 25.000,00 DM am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Herr Q war ausgeschieden.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2005 wurde über das Vermögen der "P Personaldienstleistung GmbH" das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Jahre 2003 war auf dem Briefkopf der "P Personaldienstleistung GmbH" die Fax-Nr. ... und die E-Maile-Adresse ... angegeben. Als Geschäftsführer waren in dieser Reihenfolge F. S, B. P angegeben.

Für den Beigeladenen zu 2 stellte die Beklagte unter dem 27. Juni 2003 einen bis zum 26. September 2003 gültigen Vermittlungsgutschein über ...

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