Verfahrensgang
SG Leipzig (Aktenzeichen S 8 KR 247/01) |
Nachgehend
Tenor
I. …
II. …
III. …
Tatbestand
Streitig ist die Befreiung von Zuzahlungspflichten in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit ab Juni 2001.
Die am 31.03.1926 geborene Klägerin zu 1. und der am 22.11.1941 geborene Kläger zu 2. sind bei der Beklagten pflichtversichert. Sie sind miteinander verheiratet und leben ohne weitere Angehörige gemeinsam in einem Haushalt. Die Klägerin zu 1. bezieht eine Altersrente, die nach der Rentenanpassung ab 01.07.2000 brutto 1.426,28 DM, abzüglich des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.336,89 DM betrug. Der Kläger zu 2. erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die ab 01.07.2000 in Höhe von 1.206,60 DM zuerkannt und abzüglich des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.113,10 DM zur Auszahlung kam.
Die von den Klägern gestellten Anträge auf vollständige Befreiung von Zuzahlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2001 ab. Die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt würden die maßgebliche Einkommensgrenze von 2.463,00 DM überschreiten. Die Kläger wurden darüber hinaus darauf hingewiesen, dass Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Aufwendungen für notwendige Fahrten erstattet werden könnten, wenn sie 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt übersteigen würden. Um den Nachweis von Zuzahlungen und Fahrauslagen zu erleichtern, wurde ein Quittungsheft beigefügt.
Hiergegen richtete sich der am 26.03.2001 eingelegte Widerspruch, mit dem die Kläger wegen ihrer chronischen Erkrankungen um eine menschliche Entscheidung baten. Mit weiterem Bescheid vom 27.03.2001 lehnte die Beklagte eine Befreiung erneut ab, wobei die Kläger ebenso auf die Möglichkeit einer teilweisen Kostenbeteiligung gemäß § 62 SGB V bei Nachweis von Belegen hingewiesen wurden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2001 unter Darlegung der rechtlichen Maßgaben nach § 61 SGB V zurück.
Zur Begründung der am 24.10.2001 beim Sozialgericht erhobenen Klage haben die Kläger ausgeführt, der Ansatz eines Brutto-Einkommens sei nicht gerechtfertigt. Die verlangten Zuzahlungen zu Medikamenten stellten strafbare Handlungen dar.
Mit Urteil vom 14.03.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe eine vollständige Befreiung gemäß § 61 SGB V zu Recht abgelehnt. Zwar habe die Beklagte bei der Feststellung einer unzumutbaren Belastung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den Wert der Bezugsgröße West für das Jahr 2001 herangezogen. Aber auch nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden geringerem Wert von 1.512,00 DM ergebe sich erst Recht keine andere Bewertung.
Gegen das am 06.05.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.05.2002 eingelegte Berufung der Kläger. Es stelle eine „Abzocke und Betrug” dar, dass sie bei Medikamenten und anderen Leistungen trotz geringer Rente und vielen Abzügen Zuzahlungen leisten müssten. Es müsse auf die Einzelperson und auf die Netto-Einnahmen abgestellt werden. Sie seien beide chronisch krank und schwerbehindert. Mit Schreiben vom 16.01.2002 haben die Kläger hierzu die Bescheinigungen der behandelnden Ärzte vom 18.02.2002 sowie einen Apothekenbeleg für das Jahr 2002 vorgelegt. Die von den Klägern beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beantragte Abschaffung der Zuzahlungsregelungen ist mit Schreiben vom 10.10.2002 abschlägig beschieden worden.
Die Kläger und 1. und 2. beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13.03.2002 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23.03.2001 und vom 27.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2001 zu verpflichten, die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. ab Juni 2001 von den Zuzahlungspflichten zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Schreiben der Kläger vom 16.01.2003 nebst Unterlagen werde als Antrag nach § 62 SGB V gewertet und ein Bescheid erteilt werden.
Wegen der Höhe der von den Klägern ab 01.07.2001 bezogenen Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten wird auf die von ihnen vorgelegten Rentenanpassungsmitteilungen (Bl. 25 bis 28 der Akte) verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG).
Die frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 23.03.2001 und vom 28.03.2001 in der Gestalt des Widerspru...