Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. Juni 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2010 in der Fassung des Bescheides vom 24. März 2014 abgeändert. Die Höhe der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen - einschließlich Säumniszuschlägen - wird auf 5.933,45 EUR festgesetzt. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.933,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 5.933,45 EUR.
Die ursprüngliche Klägerin betrieb in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2008 ein Einzelunternehmen (Firma "X...."). Jedenfalls in Teilen dieses Zeitraums waren unter anderem die Beigeladenen zu 6 bis 14 als Friseurinnen und Friseure in ihrer Firma tätig. Das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen zu 7 wurde durch die ursprüngliche Klägerin "während der Probezeit zum 15.10.2008" gekündigt. Die Beigeladene zu 8 wurde "mit Wirkung vom 10.09.2008 als Friseurin" bei der ursprünglichen Klägerin eingestellt (§ 1 des Arbeitsvertrages für Beschäftigte im Friseurhandwerk vom 20. September 2008).
In der Zeit vom 14. April 2009 bis 1. September 2009 führte die Beklagte bei der ursprünglichen Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Über den einen Teil des damit im Zusammenhang stehenden Sachverhalts entschied die Beklagte durch Bescheid vom 30. April 2009. Im Hinblick auf den anderen, das vorliegende Verfahren betreffenden Teil des Sachverhalts reichte die Klägerin entweder Beitragsnachweise nicht ein oder unterließ die Berichtigung der Dauerbeitragsnachweise. Die Beklagte forderte bei der ursprünglichen Klägerin in der Folgezeit mehrfach die Lohnabrechnungen für die Beigeladenen zu 6 bis 14 an. Im Rahmen der am 1. September 2009 ergänzend durchgeführten Betriebsprüfung konnte die Beklagte insoweit keinen Eingang feststellen. Daraufhin stimmte die Beklagte die fraglichen Daten mit den betroffenen Krankenkassen, den Beigeladenen zu 1 und 2, ab und nahm eine die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 6 bis 14 betreffende Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge vor, die sich ausschließlich auf die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2008 erstreckte. Grundlage für die Verbeitragung bildeten die bei den Beigeladenen zu 1 und 2 vorliegenden Unterlagen (zum Beispiel Arbeitsverträge und Lohnscheine) über die Beschäftigung der Beigeladenen zu 6 bis 14 sowie der im Friseurhandwerk zu zahlende gesetzliche Mindestlohn. Der überwiegende Teil der zu Grunde gelegten Arbeitsentgelte bewegte sich im Rahmen der so genannten Gleitzone des § 20 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der bis 30. Juni 2019 maßgeblichen Fassung.
Mit Schreiben vom 1. September 2009 hörte die Beklagte die ursprüngliche Klägerin zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen - betreffend die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2008 - in Höhe von insgesamt 6.791,50 EUR - einschließlich Säumniszuschlägen von 561,00 EUR - an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Zeitraum von August bis Dezember 2008 seien keine Beitragsnachweise eingereicht beziehungsweise Dauerbeitragsnachweise nicht aktualisiert worden. Infolgedessen ergäben sich Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe der Differenzen zwischen den von der ursprünglichen Klägerin im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen und den Sollstellungen der Krankenkassen. Die Anlagen "Berechnung der Beiträge" betrafen zum einen die bei der Beigeladenen zu 1 versicherten Beigeladenen zu 6, 8 (bezüglich der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008), 11, 12 und 13 und wiesen eine Summe von 4.216,90 EUR aus; die nachzufordernden Säumniszuschläge beliefen sich insoweit auf 392,50 EUR. Zum anderen betrafen die Anlagen "Berechnung der Beiträge" die bei der Beigeladenen zu 2 versicherten Beigeladenen zu 7, 8 (bezüglich der Zeit vom 10. September 2008 bis 30. November 2008), 9, 10 und 14 und wiesen eine Summe von 2.013,60 EUR aus; die nachzufordernden Säumniszuschläge beliefen sich insoweit auf 168,50 EUR. Die Verbeitragung hinsichtlich der Beschäftigung des Beigeladenen zu 7 bezog sich auf die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2008. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnungen wird auf Blatt I 4 bis 14 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Beklagte gab der ursprünglichen Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15. September 2009.
Nachdem die ursprüngliche Klägerin von einer Stellungnahme abgesehen hatte, setzte die Beklagte - unter Beibehaltung ihrer Argumentation im Anhörungsschreiben - mit Bescheid vom 29. September 2009 die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge auf insgesamt 6.791,50 EUR - einschließl...