Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 17.04.1996; Aktenzeichen S 2 An 681/95) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. April 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Zeit vom 23.07. bis 31.08.1982, in der der Kläger nach Absolvierung seiner Fachschulausbildung noch als Student eingeschrieben war, als Ausbildungsanrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI.
Der am … geborene Kläger nahm zum 01.09.1979 an der Fachschule für Binnenhandel Dresden ein Studium in der Fachrichtung „Konsumgüterbinnenhandel” auf, das er erfolgreich mit der mündlichen Prüfung am 22.07.1982 abschloß.
Der Kläger war bis einschließlich 31.08.1982 als Student an der Fachschule für Binnenhandel Dresden eingeschrieben und erhielt ein Stipendium. Im 3. Studienjahr wurde er als Praktikant zur Konsumgenossenschaft Kreis … delegiert. Ab dem 01.09.1982 war der Kläger dann als stellvertretender Filialbereichsdirektor tätig. In der Zeit der Semesterferien vom 23.07.1982 31.08.1982 war der Kläger dort als Student gegen Pauschalvergütung beschäftigt.
Auf seinen Antrag vom 05.10.1993 erhält der Kläger aufgrund Bescheides der Beklagten vom 14.07.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Rentenbescheid wurde die Zeit vom 23.07.1982 bis 31.08.1982 nicht als Ausbildungsanrechnungszeit anerkannt, weil sie nach Ablegung der Abschlußprüfung zurückgelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 16.09.1994 fragte der Kläger bei der Beklagten an, weshalb die Zeit vom 23.07. bis 31.08.1982 nicht anerkannt worden sei. Nach geltendem DDR-Recht habe er als Fachschulabsolvent kein Mitsprache- und Entscheidungsrecht hinsichtlich der anschließenden Berufstätigkeit gehabt. Er sei zum 01.09.1982 bei der Konsumgenossenschaft Kreis … dienstverpflichtet worden. Unter dem 14.04.1994 bekräftigte er seine Rechtsansicht. Nach damaligen Recht habe der Fachschulabsolvent seinen künftigen Arbeitgeber nicht frei wählen können, sondern sei zugeteilt worden.
Im Bescheid vom 14.11.1994 teilte die Beklagte mit, daß die Zeit vom 23.07.1982 bis 31.08.1982 nicht als Ausbildungsanrechnungszeit anerkannt werden könne. Der hiergegen vom Kläger unter dem 28.11.1994 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.06.1995 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner am 12.07.1995 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Es wäre nicht möglich gewesen, den Arbeitsvertrag bereits zum 23.07.1982 abzuschließen. Er habe jedoch das seinerseits Mögliche getan und nach Abschluß seines Fachschulstudiums einen Ferienjob als Student gegen Pauschalvergütung aufgenommen. Er nahm Bezug auf ein Schreiben des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Konsumgenossenschaft Kreis … vom 06.09.1995 an das Sozialgericht Dresden, wonach der Kläger zunächst vom 23.07. bis 31.08.1982 gegen Pauschalvergütung gearbeitet hat. Einen festen Arbeitsvertrag habe man nach dem damals geltenden Arbeitsrecht erst ab dem 01.09.1982 abschließen können, weil während des Sozialversicherungsverhältnisses als Student kein festes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden durfte.
In einem Schreiben eines ehemaligen Kollegen des Klägers vom 09.09.1995 wird bestätigt, daß eine feste Anstellung per Arbeitsvertrag erst zum 01.09.1982 möglich gewesen sei.
Das Sozialgericht Dresden zog eine Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 26.10.1995 bei.
Durch Urteil vom 17.04.1996 gab das Sozialgericht Dresden der Klage statt und verurteilte die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.11.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.1995, den Zeitraum vom 23.07. bis 31.08.1982 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei im Hinblick auf eine Fachschulausbildung davon auszugehen, daß die an Schuljahrgänge ausgerichtete und für alle Besucher gleichermaßen zeitlich festgelegte Fachschulausbildung erst mit dem Ende des Schuljahres und nicht bereits mit der Ablegung der Prüfung abgeschlossen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die Besucher der Fachschule auch nach ihrer Prüfung noch zu Unterrichts- oder anderen Veranstaltungen herangezogen wurden. Im Unterschied zum Hochschulstudium in den alten Bundesländern habe die Ausbildung an Hoch- und Fachschulen in der ehemaligen DDR in der fraglichen Zeit nicht zur Disposition der Studierenden gestanden. Um Arbeitsplätze im Anschluß an die Ausbildung hätten sich nicht die Absolventen selbst bemüht, vielmehr seien ihnen diese zugewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 08.05.1996 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des BSG sei nicht einschlägig. Diese setze den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen der Fachschüler nach Ablegung der Prü...