Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 16.01.1996; Aktenzeichen S 9 An 994/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Zeit vom 28.07.1988 bis 31.08.1988, in der die Klägerin nach Absolvierung der mündlichen Prüfung noch als Studentin eingeschrieben war, als Ausbildungsanrechnungszeit.
Die am … geborene Klägerin nahm, nachdem sie in der Zeit vom 05.09.1983 bis zum 28.08.1984 ein Vorpraktikum als Disponentin beim damaligen … absolviert hatte, ausweislich des Delegierungsschreibens des VEB … vom 13.07.1982 zum Studienjahr 1984/85 ein Direktstudium an der Bergakademie Freiberg in der Fachrichtung Ingenieurökonomie der Metallurgie auf, das sie am 27.07.1988 erfolgreich mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurökonoms abschloß.
Mit Wirkung vom 31. August 1988 wurde sie exmatrikuliert. Für die Zeit ihres Studiums vom 01.09.1984 bis zum 31.08.1988 unterlag die Klägerin der Pflichtversicherung für Studenten.
Im Rahmen der in der ehemaligen DDR üblichen Absolventenvermittlung wurde bereits während des 3. Studienjahres der Klägerin ausweislich des Bestätigungsschreibens des VEB … vom 12.06.1987 auf der Grundlage des Einsatzbeschlusses der Kommission für die Absolventenvermittlung vom 24.02.1987 ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem delegierenden Betrieb (VEB …) mit Wirkung ab 01.09.1988 geschlossen. Zum 01.09.1988 nahm die Klägerin die vertraglich vereinbarte Beschäftigung als „Mitarbeiter Analyse” auf.
Durch Bescheid vom 20.04.1995 erkannte die Beklagte die Zeit vom 01.09.1984 bis zum 27.07.1988 (Tag der mündlichen Prüfung) als Ausbildungsanrechnungszeit an. Die Zeit vom 28.07.1988 bis 31.08.1988 wurde nicht berücksichtigt, weil diese Zeit nach Ablegung der Abschlußprüfung zurückgelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 04.05.1995 erhob die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch und machte geltend, aus dem Sozialversicherungsausweis ergebe sich, daß die Studentenversicherung bis zum 31. August 1988 bestanden habe. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 29.08.1995 mit der Begründung zurück, daß die Hochschulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) grundsätzlich durch die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang vorgesehene Abschlußprüfung abgeschlossen werde.
Das Sozialgericht Dresden hat der hiergegen erhobenen Klage durch Urteil vom 16.01.1996 stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.1995 verurteilt, auch den Zeitraum vom 28. Juli 1988 bis zum 31. August 1988 als Ausbildungsanrechnungszeit anzuerkennen. Anknüpfend an die – sich jedoch auf eine Fachschulausbildung beziehende – Entscheidung des BSG vom 02.06.1976 (SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 17) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.12.1981 (Breithaupt 1982, S. 602) sei die „Ausbildung an einer Fachschule …” nicht bereits mit dem Prüfungstage, sondern erst nach der förmlichen Entlassung und Aushändigung des Entlassungszeugnisses abgeschlossen. Die an einer Universität der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung sei im rentenrechtlichen Sinne mit einer Fachschulausbildung westlicher Prägung vergleichbar, da hierfür neben einer zeitlichen Fixierung der Dauer eines Studienjahres (jeweils vom 01. September bis zum 31. August) regelmäßig auch die dem Studierenden zur Verfügung stehende Gesamtstudienzeit und der Zeitpunkt der abzulegenden Prüfung zentral vorgegeben worden sei. Auch habe die Aufnahme einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht uneingeschränkt zur Disposition der Klägerin gestanden. Diese und der künftige Einsatzbetrieb seien vielmehr an den am 24.02.1987 gefaßten Einsatzbeschluß der Kommission für die Absolventenvermittlung gebunden gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Sie ist der Ansicht, als Endzeitpunkt der Hochschulausbildung gelte in der Regel der Tag der Abschlußprüfung. Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts Dresden könne nicht auf die im Urteil zitierte Rechtsprechung gestützt werden, weil aufgrund der bei den Akten befindlichen Unterlagen davon ausgegangen werden müsse, daß die Klägerin die Hochschule nur bis zur Ablegung des Examens am 27.07.1988 besucht habe. Nachweise darüber, daß sie über den Zeitraum der Ablegung der Prüfung hinaus noch an weiteren Hochschulveranstaltungen teilgenommen habe, lägen nicht vor. Der Besuch von Lehrveranstaltungen nach Abschluß der Prüfung werde jedoch in den zitierten Urteilen vorausgesetzt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16.01.1996 aufzuheben und die K...