Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 05.12.1995; Aktenzeichen S 8 An 695/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Der am … geborene Kläger erzielte im Beitrittsgebiet in der Zeit von 1962 bis 28. Februar 1971 (97 Monate) einen lohnsteuerpflichtigen Verdienst überwiegend über 600,00 Mark (M) monatlich.
Zum 01. März 1971 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete dafür vom 01. März 1971 bis 31. Januar 1977 Beiträge (71 Monate).
Ab 01. Februar 1977 gewährte ihm der FDGB-Stadtvorstand Dresden, Verwaltung der Sozialversicherung, eine Altersrente sowie eine Zusatzaltersrente aus der FZR, deren Berechnung ausweislich des Rentenstammdatenträgers ein Durchschnittsverdienst i.H.v. 500,00 M monatlich sowie 71 Monate der Dauer der FZR zugrunde lagen.
In einer Mitteilung des FDGB, Verwaltung der Sozialversicherung, vom September 1977 wurde die Zusatzrente entsprechend der Dritten Verordnung über die weitere Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 1976 ab 01. September 1977 neu berechnet und von 94,00 M auf 125,00 M erhöht. Dafür wurde die zusätzliche Versicherungszeit ab Vollendung des 50. Lebensjahres des Klägers bis zum 28. Februar 1971 neu bewertet bzw. erstmalig angerechnet, und zwar für die Jahre und Monate dieser Zeit, in der der Kläger über 600,00 M bis 1.200,00 M monatlich verdiente.
Bei der Anrechnung der zusätzlichen Versicherungszeit wurde ein Gesamteinkommen über 600,00 M bis höchstens 1.200,00 M monatlich i.H.v. 21.930,00 M bei 97 Monaten, in den das Einkommen 600,00 M überstieg, berücksichtigt (227,00 M Durchschnittsverdienst).
Nach Umstellung der Gesamtrentenleistung zum 01. Juli 1990 auf Deutsche Mark (DM) und der Erhöhung der Renten zum 01. Januar 1991 und 01. Juli 1991 ergab sich ab 01. Juli 1991 ein Gesamtauszahlbetrag i.H.v. 1.215,00 DM.
Die Beklagte erließ am 27. November 1991 einen Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts. Ab 01. Januar 1992 gelangte eine Regelaltersrente i.H.v. 1.457,22 DM netto zur Auszahlung (1.556,86 DM ohne KVdR-Anteil).
Der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte lag unter anderem ein Durchschnittseinkommen für die Rente aus der FZR i.H.v. 500,00 DM, vervielfältigt mit 71 Monaten der Beitragszahlung, zugrunde (insgesamt 66,0528 persönliche Entgeltpunkte (Ost)).
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 Widerspruch ein, mit der er die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Versicherungszeit von mindestens 97 Monaten bei einem Durchschnittsverdienst i.H.v. 21.930,00 M bei seiner Regelaltersrente beanstandete.
Am 04. Dezember 1992 erließ die Beklagte einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, gegen den der Kläger am 11. Januar 1993 Klage beim Sozialgericht Dresden erhob (Az.: S 2 An 11/93). Nach Bereiterklärung der Beklagten nach Verabschiedung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes eine Überprüfung des Umwertungsbescheides vom 27. November 1991 hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Jahre der Zugehörigkeit zur FZR und im Hinblick darauf, daß der Kläger vor 1971 nachweislich ca. acht Jahre lang ein Arbeitsentgelt von über 600,00 M erhalten habe, vorzunehmen, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt.
Am 10. September 1993 erließ die Beklagte einen ablehnenden Bescheid hinsichtlich der Anrechnung erhöhter Entgelte vor 1971, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 1994 und 17. Juli 1994 Einwendungen erhob.
Die Schreiben des Klägers vom 19. Juni 1994 und 17. Juli 1994 wertete die Beklagte als Antrag auf Überprüfung des Umwertungsbescheides vom 27. November 1991 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und erließ am 02. Dezember 1994 einen ablehnenden Bescheid, gegen den der Kläger am 31. Dezember 1994 Widerspruch einlegte.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 1995 zurückgewiesen.
Gegen den am 07. Juli 1995 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 17. Juli 1995 erneut Klage beim Sozialgericht Dresden.
Mit Urteil vom 05. Dezember 1995 hat das Sozialgericht Dresden die Klage abgewiesen.
Weder aus dem Wortlaut des § 307 a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als solchem noch aus dem Zweck der Regelung lasse sich entnehmen, daß das Durchschnittseinkommen auch aus den nach § 23 FZR-VO berücksichtigten „zusätzlichen Versicherungszeiten” heranzuziehen sei. Unterschiede zwischen dem Durchschnittseinkommen für die eigentliche Zeit der Zugehörigkeit zur FZR und dem der „zusätzlichen Versicherungszeit” bestünden insoweit, als nur für das Durchschnittseinkommen der eigentlichen Zugehörigkeit zur FZR Beiträge entrichtet worden seien; demge...