Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 11.01.1996; Aktenzeichen S 2 An 1081/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Der am … geborene Kläger war seit 1941 als Ingenieur für Baustatik selbständig tätig.
Mit Bescheid vom 18. Februar 1983 gewährte ihm die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) – Sozialversicherung – Dresden ab 01. April 1983 eine Altersrente von 380,00 Mark (M) monatlich unter Zugrundelegung von 44 Arbeitsjahren und einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 600,00 M; ferner mit Bescheid gleichen Datums eine Zusatz-Altersrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) von 130,00 M monatlich unter Berücksichtigung einer FZR-Dauer von August 1974 bis März 1983 (104 Monate) und einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 600,00 M.
Im Dezember 1991 umfaßten die Rentenbeträge eine Summe von 1.026,00 DM.
Die Beklagte erließ am 29. November 1991 einen Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts. Ab 01. Januar 1992 wurde dem Kläger eine Regelaltersrente von 1.297,74 DM netto monatlich gewährt.
Der Rentenberechnung lagen ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung von 600,00 DM, ein Durchschnittseinkommen für die Rente aus FZR von 600,00 DM vervielfältigt mit 104 Monaten der Beitragszahlung, ein Gesamtdurchschnittseinkommen von 154.388,00 DM für den 1982 endenden 20-Jahreszeitraum sowie 44 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (insgesamt 58,8236 persönliche Entgeltpunkt (Ost)) zugrunde.
Der am 16. Dezember 1991 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 1993 zurückgewiesen.
Am 30. April 1993 erhob der Kläger beim Sozialgericht Dresden Klage (Az.: § 6 An 257/93), mit der er die Berücksichtigung von insgesamt 49 Arbeitsjahren und seiner individuellen Jahreseinkünfte seit dem Beitritt zur FZR begehrte.
Mit Urteil vom 13. Oktober 1993 wies das Sozialgericht Dresden die Klage ab.
Dagegen legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Chemnitz ein (Az.: L 4 An 100/93), mit der er die Berechnung der Regelaltersrente gemäß § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus dem ermittelten, 600,00 M übersteigenden individuellen Durchschnittseinkommen geltend machte.
Mit Urteil vom 27. April 1994 wies das Landessozialgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Oktober 1993 zurück.
Der Kläger gehöre dem Personenkreis an, auf den § 307 a SGB VI anzuwenden sei. § 307 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI enthalte zwar keine ausdrücklichen Hinweise darauf, daß nur das Durchschnittseinkommen bei der Umwertung der Rente zu berücksichtigen sei, für das Beiträge zur FZR entrichtet worden seien. Die Vorschrift könne jedoch nicht allein deshalb so verstanden werden, als ob das gesamte individuelle Durchschnittseinkommen über 600,00 Mark der Neuberechnung zugrunde zu legen sei. Vielmehr sei auch hier nur das beitragspflichtige Einkommen maßgebend. § 307 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI greife speziell auf § 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die FZR der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (GBl. DDR I Nr. 35 S. 395) zurück. Diese Vorschrift lege der Berechnung der Zusatzaltersrente „das während der Zugehörigkeit zur FZR erzielte monatliche Durchschnittseinkommen, für das Beiträge zur FZR entrichtet wurden”, zugrunde. § 307 a SGB VI habe die Träger der Rentenversicherung berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Die nach eigenen Angaben bestehende Bereitschaft des Klägers, höhere Beiträge zur FZR zu zahlen, was ihm nach den damaligen Gesetzen jedoch nicht möglich gewesen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sei nicht zu übersehen, daß nach § 256 a Abs. 3 SGB VI für die Berechnung der Rente nach dem SGB VI auch solche Entgelte herangezogen werden könnten, welche den versicherten (beitragspflichtigen) Betrag von 600,00 M bzw. 1.200,00 M überschritten hätten. Auch wenn diese Regelung nur für solche Renten gelte, die erstmals nach dem 31. Dezember 1991 bewilligt würden, zeige dies, daß eine Berücksichtigung von Entgelt, das nach dem Recht der DDR nicht beitragspflichtig gewesen sei, nicht von vornherein dem System des SGB VI und der Überführung von Zeiten, die in der DDR zurückgelegt worden seien, in das Recht der Bundesrepublik Deutschland widerspreche.
Die dagegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Revision des Klägers (Az.: 4 RA 76/94) wurde mit Beschluß vom 29. August 1994 als unz...