Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. nichtselbstständige Arbeit. erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Gehaltsnachzahlung im Folgejahr. Behandlung als sonstige Bezüge. Neuregelung des § 2 Abs 7 S 2 BEEG durch HBeglG 2011. Rechtsprechungsänderung. keine Anwendung des modifizierten Zuflussprinzips
Leitsatz (amtlich)
Später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgte Gehaltsnachzahlungen bleiben nach dem zum 1.1.2011 geänderten § 2 Abs 7 S 2 BEEG für die Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt. Die Rechtsprechung des BSG zum modifizierten Zuflussprinzip (Urteil vom 3.12.2009 -B 10 EG 3/09 R = BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4) ist nicht mehr anzuwenden.
Orientierungssatz
Wie sich aus den Entscheidungen des BSG vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 32 f und vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 61 f ergibt, hält das BSG nach der Gesetzesänderung nicht mehr an der früheren Rechtsprechung fest (so auch LSG Celle-Bremen vom 18.7.2012 - L 2 EG 21/11 und LSG Stuttgart vom 22.1.2013 - L 11 EG 2693/12).
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - für den Zeitraum vom 23.12.2012 bis 22.12.2013.
Die 1978 geborene Klägerin war seit 01.05.2011 bei F. D… (D.) beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2012 zum 31.05.2012. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. In der Zeit vom 01.06.2012 bis 11.11.2012 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld I, ab 12.11.2012 Mutterschaftsgeld. Am 23.12.2012 brachte die Klägerin ihre Tochter N… zur Welt. N… lebt seit ihrer Geburt im Haushalt ihrer Mutter und wird von ihr betreut und erzogen.
Am 15.01.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter. Der Beklagte bewilligte ihr unter Anrechnung des gezahlten Mutterschaftsgeldes mit Bescheid vom 07.03.2013 für den zweiten Lebensmonat ihrer Tochter Elterngeld in Höhe eines Zahlbetrages von 71,64 € und ab dem dritten Lebensmonat in Höhe von jeweils 555,18 € monatlich. Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ging der Beklagte von einem Bruttolohn der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 12.181,82 €, einem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen in Höhe vom 662,51 € [(12.181,82 € abzgl. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung/Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von 2.500,23 € abzgl. Steuern in Höhe von 1.148,13 € abzgl. Werbungskostenpauschale in Höhe von 583,31 €) : 12] und einem "Prozentsatz Elterngeld" in Höhe von 83,8 % aus. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2013 zurückgewiesen.
Nachdem das Arbeitsgericht Erfurt mit Urteil vom 11.04.2013 festgestellt hatte, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit D. durch die Kündigung vom 21.03.2012 nicht aufgelöst worden war, beantragte die Klägerin am 10.10.2013 bei dem Beklagten im Hinblick auf die erfolgten Gehaltsnachzahlungen die Neuberechnung ihres Anspruchs auf Elterngeld. Die Klägerin legte eine Abrechnung der Brutto-/Nettobezüge ihres Arbeitgebers vom 16.09.2013 vor. Danach betrug das Nettogehalt der Klägerin in der Zeit von Juni 2012 bis Oktober 2012 1.590,50 € monatlich und im November 2012 einschließlich des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld 1.201,44 €. Laut Abrechnung vom 16.09.2013 behandelte der Arbeitgeber der Klägerin die Verdienste der Klägerin als "sonstigen Bezug".
Den Antrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2013 ab, da gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug behandelt werden, bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Den hiergegen am 21.10.2013 eingelegten Widerspruch wies der Kommunale Sozialverband Sachsen (KVS) mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 zurück. Die im August 2013 für das Jahr 2012 erfolgten Nachzahlungen seien nach der neuen Gesetzeslage bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen, da diese Bezüge seitens des Arbeitgebers wegen der "Überjährigkeit" im Lohnsteuerabzugsverfahren den sonstigen Bezügen gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG zugeordnet worden seien. Die Nachzahlungen würden nicht den wirtschaftlichen Status des Berechtigten im Jahr vor der Geburt des Kindes bestimmen, der durch das einkommensersetzende Elterngeld annähernd aufrechterhalten werden solle. Es drohe auch keine Einkommensanrechnung im Bezugszeitraum, da sonstige Bezüge weder im Bemessungs- noch im Bezugszeitraum zu berücksichtigen seien.
Mit der am 20.02.2014 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Die Einschätzung des Beklagten widerspr...