Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen S 8 An 173/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeit vom 27.01.1989 bis 28.02.1989 als Ausbildungsanrechnungszeit.
Der am … geborene Kläger schloß nach dem am 30.06.1978 beendeten Schulbesuch am 15.07.1981 eine Facharbeiterausbildung zum „Agrotechniker/Mechanisator” mit Erfolg ab. Bis Ende Oktober 1981 war er als Laborant tätig und leistete sodann, bis Oktober 1984, den Wehrdienst ab. Ab November 1984 nahm er an der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg als Stipendiat ein Studium zum Diplomagraringenieur auf, das er mit der mündlichen Prüfung am 26.01.1989 mit Erfolg abschloß, er blieb jedoch bis Ende Februar 1989 als Student eingeschrieben.
Von März 1989 bis Dezember 1990 war der Kläger als Forschungsstudent bei der Technischen Universität Dresden (Abtl. Forstwirtschaft in Tharandt) eingeschrieben. Seit 1991 ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Forstwissenschaften der TU Dresden tätig.
Auf seinen Antrag auf Kontenklärung erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 27.09.1995 die Zeiten vom 20.04.1978 bis 31.08.1978 (5 Monate Schulausbildung) und vom 01.11.1984 bis 26.01.1989 (51 Monate Hochschulausbildung) als Ausbildungs-Anrechnungszeiten an. Die Zeit vom 27.01.1989 bis 20.02.1989 lehnte sie ebenso wie die Zeit vom 01.03.1989 bis 31.12.1990 als Anrechnungszeit ab, weil sie jeweils nach Ablegung der Abschlußprüfung zurückgelegt worden seien.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.1996 zurück (Zustellung per Einschreiben am 25.01.1996). Im Widerspruchsbescheid ist unter anderem als streitgegenständlicher Zeitraum nach Ablegung der mündlichen Prüfung die Zeit vom 27.01.1989 bis zum 28.02.1989 genannt.
Hiergegen hat sich die am 22.02.1996 erhobene Klage gerichtet, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auf rentenrechtliche Vormerkung des Zeitraums vom 27.01.1989 bis 28.02.1989 begrenzt hat. Mit Urteil vom 19.02.1997 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 27.01.1989 bis zum 28.02.1989 als Anrechnungszeit vorzumerken. Dem Kläger stehe Anspruch auf Vormerkung der Zeit des Hochschulbesuchs als Anrechnungszeit zu. Die nach Ablegung der Abschlußprüfung zurückgelegte Zeit sei als unvermeidbare Übergangszeit anzusehen.
Gegen das am 04.04.1997 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 02.05.1997 eingelegte Berufung.
Die Beklagte führt an, die Ausbildung sei abgeschlossen, wenn der erste mögliche Abschluß erreicht sei. Endzeitpunkt sei regelmäßig der Tag des erfolgreichen Bestehens der Abschlußprüfung. Damit habe der Auszubildende oder Studierende alles getan, was zum Nachweis einer fachlichen Befähigung erforderlich sei. Über den Zeitpunkt des Abschlusses hinaus könne grundsätzlich keine Hochschulausbildung mehr angenommen werden (Berufungsbegründung vom 02.06.1997).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19.02.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat auf den 17.10.1997 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, den der Kläger nicht wahrgenommen hat. Die Beklagte hat hierauf Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann nach Aktenlage entscheiden, weil der ordnungsgemäß zur Sitzung geladene Kläger auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und die Beklagte einen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Beklagte mit Recht unter sinngemäßer Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 27.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.1996 verurteilt, im Wege der Feststellung des Versicherungsverlaufes auch den Zeitraum vom 27.01.1989 bis zum 28.02.1989 als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 149 Abs. 5 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest, über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2 a.a.O.). Infolgedessen wird im Rahmen eines Vorme...