Entscheidungsstichwort (Thema)

knappschaftliche Rentenversicherung. Wirksamkeit der Beitragszahlung. unzuständiger Rentenversicherungsträger. Beitragsfiktion. Verjährung. Beitrittsgebiet

 

Leitsatz (amtlich)

Die im Beitrittsgebiet ab 1.1.1991 an den unzuständigen Rentenversicherungsträger gezahlten Pflichtbeiträge gelten auch dann gemäß § 201 Abs 1 SGB 6 als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt, wenn zuständig der knappschaftliche Rentenversicherungsträger war und daher zu niedrige Beiträge entrichtet wurden sowie die fehlenden Differenzbeträge wegen inzwischen eingetretener Verjährung vom Arbeitgeber gemäß § 201 Abs 3 SGB 6 auch nicht mehr nachgezahlt werden müssen.

 

Orientierungssatz

§ 248 Abs 4 S 1 SGB 6 ist keine Sonderreglung zu § 55 SGB 6, sondern zu den §§ 125ff SGB 6 im Besonderen zu den §§ 137 Nr 1 und 138 Abs 2 SGB 6.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.10.2007; Aktenzeichen B 5b/8 KN 2/06 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14.03.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuordnung seiner Versicherungszeiten vom 01.01.1991 bis 30.11.1996 zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der Kläger war im Lehrbergwerk der Technischen Universität Bergakademie F. mindestens seit 1984 bis zum Beginn seiner Altersrente am 01.07.2003 beschäftigt. Dieses Lehrbergwerk ist aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 22.10.1990 seit 01.01.1991 wegen seiner Versuchsgrubeneigenschaft als knappschaftlicher Betrieb anerkannt. Zur knappschaftlichen Versicherung tatsächlich angemeldet wurde das Unternehmen jedoch erst ab 01.01.1999.

Nachdem bereits mit Bescheid vom 23.12.1997 der Versicherungsverlauf des Klägers bis 31.12.1990 vorgemerkt worden war, stellte die Beklagte mit einem weiteren Vormerkungsbescheid vom 02.04.2001 den Versicherungsverlauf bis 31.12.1994 fest und teilte dem Kläger dabei mit, dass eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung erst ab 01.01.1999 erfolgen könne und die Versicherungszeiten davor der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen seien.

Im Verfahren eines anderen Beschäftigten des Lehrbergwerks hatte allerdings das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 08.07.1999 (Az. S 16 RA 310/96) - bestätigt durch Urteil des Landessozialgerichts Chemnitz vom 25.04.2001 (Az. L 4 RA 186/99) - entschieden, dass die Beschäftigten des Lehrbergwerks ab 01.01.1991 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, so dass der Kläger am 30.04.2001 gegen den Vormerkungsbescheid vom 02.04.2001 Widerspruch erhob.

Mit Bescheid vom 30.08.2002 ordnete daraufhin die Beklagte die Versicherungszeit des Klägers vom 01.12.1996 bis 31.12.1998 der knappschaftlichen Rentenversicherung zu, weil sie für die Durchführung der Rentenversicherung des Klägers seit 01.01.1991 zuständig sei, die beanstandeten und rechtsunwirksam an die Rentenversicherung der Angestellten gezahlten Beiträge somit ihr gutzuschreiben seien und die gezahlten Beiträge daher als Beiträge der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten. Jedoch könne eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung für die Versicherungszeiten vom 01.01.1991 bis zum 30.11.1996 nicht erfolgen, weil das für die Nachzahlung der Differenzbeiträge des Lehrbergswerks zuständige Landesamt für Finanzen sich für diese Zeit zulässigerweise auf Verjährung berufe und deshalb für diese Zeit die höheren knappschaftlichen Rentenbeiträge nicht gezahlt worden seien.

Der dagegen am 26.09.2002 erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass er für die versäumte Zahlung der vollen Beiträge nichts könne, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2002 zurückgewiesen. Pflichtbeiträge seien gemäß § 197 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nur wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt sei. Gemäß § 25 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) sei aber die vierjährige Verjährung für die Zahlung der Beiträge vom 01.01.1991 bis zum 30.11.1996 eingetreten.

Bereits während des anhängigen Klageverfahrens erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 23.06.2003 dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Regelaltersrente ab 01.07.2003 zu und bewilligte ab diesem Zeitpunkt einen vorläufigen Rentenvorschuss von monatlich 1.584,55 €, welcher auf Grundlage des im Vormerkungsbescheid vom 02.04.2001 in der Fassung des Bescheides vom 30.08.2002 geregelten Versicherungsverlaufes berechnet wurde, weil bisher nicht alle rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht seien. Das dagegen mit Widerspruch vom 17.07.2003 eingeleitete Widerspruchsverfahren wurde bei der Beklagten auf Anregung des Klägers ruhend gestellt.

Der Kläger hat am 16.01.2003 bei der Beklagten Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben und unter Bezugnahme auf seinen Widerspruch beantragt, den Vormerkungsb...

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