Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des SGB 2-Leistungsträgers bei kommunaler Gebietsneugliederung
Orientierungssatz
1. Das SGB 2 geht hinsichtlich der Zuständigkeit der Leistungsträger von der territorialen Exklusivität der Arbeitsgemeinschaften aus. Das bedeutet, dass eine Agentur für Arbeit mit einem kommunalen Träger ausschließlich eine Arbeitsgemeinschaft errichten darf.
2. Im Fall einer landesrechtlichen kommunalen Gebietsneugliederung lässt sich dem SGB 2 weder ein Bestandsvorrang der Arbeitsgemeinschaften noch der zugelassenen kommunalen Träger entnehmen. Weil auch kein Verstoß der Verwaltungsstrukturen mit dem GG begründet werden kann, sind die vorhandenen Strukturen hinzunehmen. Dem Gesetzgeber bleibt es vorbehalten, eine Lösung für den wenig sachgerechten Zustand zu finden.
Tenor
I. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 und die damit verbundene Rückforderung der gezahlten Leistungen.
Auf den Antrag der Klägerin vom 28. April 2005 bewilligte die Beklagte ihr und ihrer 1996 geborenen Tochter mit Bescheid vom 9. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Leistungen betrugen 63,30 EUR für die Zeit vom 28. bis 30. April 2005 sowie monatlich 632,88 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2005 und 837,88 EUR für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2005.
Anlässlich des Antrags auf Fortzahlung der Leistungen teilte die Klägerin der Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 mit, dass sie Arbeitslosengeld beziehe. Das Schreiben ging am 25. Oktober 2005 bei der Beklagten ein.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 1. August 2005 auf, weil die Hilfebedürftigkeit weggefallen sei.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten [tatsächlich aber bereits erfolgten] Bewilligungsaufhebung für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 an. Wegen des zu berücksichtigenden Einkommens in Form von Arbeitslosengeld I habe die Klägerin Leistungen in Höhe von 1.852,91 EUR zu Unrecht erhalten. Die Beklagte wies gleichzeitig darauf hin, dass für den Fall, dass Leistungen zu erstatten seien, beabsichtigt sei, den zu erstattenden Betrag gegen den Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 30% der maßgebenden Regelleistung monatlich aufzurechnen.
Ebenfalls unter dem 28. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 in Höhe von monatlich 126,73 EUR.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2005 mit Schreiben vom 3. November 2005 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass das Einkommen aus Arbeitslosengeld und Kindergeld nicht ausreiche, um die Ausgaben zu bestreiten. In einem Gespräch vom 3. Mai 2006 gab die Klägerin an, Wohngeld in Höhe von 100 EUR erhalten zu haben und noch zu erhalten.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 insoweit teilweise ab, als die Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 9. Mai 2005 für die Zeit vom 1. August 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von monatlich 516,47 EUR und für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 711,15 EUR aufgehoben wurde. Der zu erstattende Betrag wurde mit 1.744,09 EUR beziffert. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Leistungsberechnung, wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Der Widerspruchsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Die Klägerin hat mit nicht datiertem Schreiben, das am 19. Oktober 2006 bei der Beklagten eingegangen ist, eine nochmalige Prüfung begehrt. Sie sei immer ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Das Wohngeld müsse sie in vollem Umfang zurückzahlen. Sie sei alleinerziehende Mutter und könne ihre Ausgaben nicht von ihren Einnahmen bestreiten. Wenn sie in Kürze keine positive Rückantwort erhalte, werde sie diese Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben. Auf die Anfrage der Beklagten vom 19. Oktober 2006, ob das Schreiben als Klage gewertet und an das Sozialgericht weitergeleitet werden solle, hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 gebeten, entsprechend zu verfahren. Im Klageverfahren hat die Klägerin ihre bisherigen Ausführungen wiederholt.
Im Erörterungstermin vom 27. September 2007 hat das Sozialgericht die Auffassung ge...