Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Grundurteils
Orientierungssatz
Für ein Grundurteil genügt es, wenn das Gericht das Gegebensein eines Geldanspruchs in Mindesthöhe nicht als voll nachgewiesen, sondern nur als wahrscheinlich ansieht (vgl BSG vom 1.12.1960 - 5 RKn 69/59 = BSGE 13, 178 = SozR Nr 3 zu § 130 SGG).
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch auf Ausgleichsgeld nach dem Gesetz über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis 31.10.1997.
Die Klägerin ist die Alleinerbin des 1941 geborenen und 2002 gestorbenen G. Z.
Dieser hatte am 09.09.1996 bei der Beklagten Ausgleichsgeld beantragt, was die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 24.11.1997 und Widerspruchsbescheid vom 12.03.1998 abgelehnt hatte.
Eine am 14.04.1998 zum Sozialgericht Leipzig erhobene Klage (Az.: S 2 LW 36/98) führte jedoch dazu, dass die Beklagte mit Urteil vom 17.12.1999 verurteilt wurde, an den Kläger Ausgleichsgeld - so wörtlich - "am 01.10.1996" zu zahlen. Die entgegenstehenden Bescheide wurden aufgehoben. Aus den Urteilsgründen ergab sich jedoch, dass die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger ab dem 01.10.1996 Ausgleichsgeld zu bewilligen.
Berufung wurde gegen das Urteil nicht eingelegt.
Bereits am 21.01.1997 hatte sich Herr G. Z. beim Arbeitsamt Oschatz arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Tatsächlich gezahlt wurde Arbeitslosengeld vom 01.10.1996 bis 31.10.1997.
Das Urteil vom 17.12.1999 führte die Beklagte erst mit Bescheid vom 10.10.2000 aus. Für die Zeit ab 01.11.1997 bis laufend (also Oktober 2000) wurden Auszahlungsbeträge vom 29,03 DM bis 30,57 DM monatlich festgesetzt. Dieser Zeitraum ist nicht streitig.
Für die Zeit vom 01.10.1996 bis 31.10.1997 wurde allerdings verfügt, dass sich ein Zahlbetrag nicht ergebe, weil das Ausgleichsgeld in voller Höhe ruhe. Als Grund für das Ruhen wurde der - mittlerweile vom Beklagten festgestellte - Bezug von Arbeitslosengeld angegeben.
Der Widerspruch wurde damit begründet, dass die Beklagte durch Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17.12.1999 zur Zahlung ab dem 01.10.1996 verpflichtet sei.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15.11.2000 zurückgewiesen. Gemäß § 12 Abs. 1 FELEG ruhe der Anspruch auf Ausgleichsgeld während der Zeit, in der der Leistungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III beziehe. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig sei sehr wohl beachtet worden, denn es sei auch Ausgleichsgeld ab dem 01.10.1996 bewilligt worden. Eine andere Frage sei, ob der Anspruch ruhe.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 23.08.2002 den Bescheid vom 10.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2002 dahingehend abgeändert, dass Herrn G. Z. für die Zeit vom 01.10.1996 bis 31.10.1997 unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes Ausgleichsgeld zu gewähren sei. Das Sozialgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass die Antragstellung beim Arbeitsamt Oschatz von Herrn G. Z. am 21.01.1997 den Umständen nach unvernünftig gewesen sei. Betreuungsbedürftigkeit für Herrn G. Z. habe zumindest ab dem 11.12.1997 gemäß dem vom Amtsgericht Torgau ausgestellten Betreuerausweis bestanden. Zur Überzeugung des Gerichts sei der Kläger auch davor und insbesondere bei seiner Antragstellung gegenüber dem Arbeitsamt nicht mehr geschäftsfähig gewesen, er habe daher nicht mehr rechtswirksam einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld stellen können und müsse deshalb so gestellt werden, als wenn er gar nicht beim Arbeitsamt Oschatz vorgesprochen hätte. Ihm sei deshalb das Ausgleichsgeld "-selbstverständlich unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes-" für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis 31.10.1997 nachzuzahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher vorgebracht wird, es sei nicht erwiesen, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Arbeitslosengeld am 21.01.1997 Geschäftsunfähigkeit und damit sozialrechtliche Handlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Allein das Kriterium des "vernünftigen Handelns" könne dafür nicht herangezogen werden. Immerhin habe Herr G. Z. Arbeitslosengeld beantragt, weil er in akuter Geldnot gewesen sei. Unvernünftig sei eine Handlung nicht schon deswegen, weil sie später eine negative Rechtsfolge nach sich ziehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23.08.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23.08.2002 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Leipzig (Az.: S 2 LW 36/98) und die beigezogene Beklagt...