Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 24.02.1994; Aktenzeichen S 7 Kn 12/92)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen B 8 KN 20/96 R)

BSG (Urteil vom 29.09.1997; Aktenzeichen 8 RKn 18/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Fortbestehen einer knappschaftlichen Versicherungspflicht für die Zeit ab 01. Oktober 1992.

Die Klägerin war bei der Firma Geologische Landesuntersuchung GmbH (GLU) in Sachsen beschäftigt. Diese war mit Fragestellungen der bergbaulichen Rohstoffgewinnung in Sachsen betraut; u.a. hatte sie die amtliche geologische Kartierung vorzunehmen und damit die auch unter Tage erfolgende Gewinnung von Rohstoffen zu fördern. Bereits am 06. April 1872 hatte das Königreich Sachsen die Geologische Landesuntersuchung errichtet, die im Jahre 1924 als Sächsisches Geologisches Landesamt fortgeführt wurde und die 1937 ihren Sitz in Freiberg nahm. Nachdem die Landesuntersuchung als Zweigstelle Freiberg in das Reichsamt für Bodenforschung eingegliedert worden war, übernahmen in der ehemaligen DDR zunächst die Staatliche Geologische Kommission (ab 1950) und sodann der Zentrale Geologische Dienst (ab 1958) diese Aufgaben. Seit dem 01. Juli 1961 firmierte die Landesuntersuchung als volkseigener Betrieb, zuletzt als „VEB Geologische Forschung und Erkundung Freiberg”.

Im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands stellte der VEB Geologische Forschung und Erkundung zum 30. Juni 1990 seine Tätigkeit ein und spaltete sich zum einen in die Firma GEOS-Ingenieurgesellschaft mbH und andererseits in die GLU auf. Letztere übernahm zunächst die bei der „VEB Gesellschaft für Forschung und Erkundung” beschäftigten Mitarbeiter; sie hatte die Aufgabe der regionalen und örtlichen Erkundung zur Vorbereitung des Bergbaus auf Erze, Spate, Braunkohle, Steine und Erden; daneben hatte sie hydro-, ingenieur- und bodengeologische Arbeiten zum Gegenstand.

Während die Firma GEOS kommerziellen Aufgaben nachgehen sollte, übernahm die GLU vorübergehend Aufgaben hoheitlicher Natur. Ihr Bestand war zeitlich begrenzt. Sie stellte mit Ablauf des 30. Juni 1992 ihre Tätigkeit ein und ging sodann in dem späteren Landesamt für Umwelt und Geologie auf, das im Oktober 1991 errichtet wurde und dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung unterstand. Zu diesem Zweck wurde am 15. Januar 1991 in Freiberg ein Aufbaustab gegründet, der sich aus Mitarbeitern der GLU zusammensetzte. Die Mitarbeiter des Aufbaustabes, dem die Klägerin nicht angehörte, schieden bei der GLU aus und schlossen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung befristete Arbeitsverträge ab. Im Zuge der Errichtung des Landesamtes für Umwelt und Geologie mit Sitz in Radebeul führte der Aufbaustab für den Arbeitsbereich Boden und Geologie in Freiberg ein Ausschreibungsverfahren durch, in dessen Folge etwa 85 v.H. der bei der GLU Beschäftigen eingestellt wurden.

Die Klägerin war seit 1974 bei der „VEB Gesellschaft für Geologische Forschung und Erkundung in Freiberg” als Technische Mitarbeiterin. Nach Gründung der GLU schloß sie mit dieser unter dem 30. Juli 1990 einen weiteren Arbeitsvertrag, nach welchem sie mit Wirkung seit 01. Juli 1990 bei der GLU als Geologiefacharbeiterin in der Gehaltsgruppe 4 eingestellt wurde. Als Betriebszugehörigkeit vereinbarten die Vertragsschließenden den 12. November 1962, als Gruppenzugehörigkeit die Zeit ab dem 01. Januar 1978.

Unter dem 25. März 1991 kündigte die GLU das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Juli 1991 wegen der bevorstehenden Errichtung des Sächsischen Landesamtes für Boden und Geologie.

Daraufhin war die Klägerin zunächst arbeitslos. Sie schloß allerdings mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung des Beklagten am 26. September 1991 einen neuen Arbeitsvertrag, nach welchem sie ab 01. September 1991 bis zum 31. August 1992 auf der Grundlage einer AB-Maßnahme befristet eingestellt wurde. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1991 wurde sie sodann ab 01. Januar 1992 vom Beklagten auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigt eingestellt.

Die Beklagte ging zunächst von ihrer Zuständigkeit hinsichtlich aller bei der GLU beschäftigten Arbeitnehmer aus. Nachdem sie mit der GLU zunächst Schriftverkehr aufgenommen hatte, in dessen Verlauf sich unter anderem der Betriebsrat der GLU für diese meldete (Schreiben vom 15. August 1990), teilte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 der GLU mit, die bei dieser tätigen Arbeitnehmer seien knappschaftlich versichert. Daraufhin erstreckte sie die Versicherungspflicht auf alle bei der GLU beschäftigten Mitarbeiter.

Nachdem das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung der Beklagten nach Gründung des Landesamtes für Umwelt und Geologie unter dem 16. Januar 1992...

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