Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 28.01.1994; Aktenzeichen S 7 Kn 13/92)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Januar 1994 und der Bescheid vom 04. Juni 1992 in der Gestalt des undatierten Widerspruchsbescheides (Sitzung vom 24. September 1992) werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer knappschaftlichen Versicherungspflicht.

Der Kläger war bei der Firma Geologische Landesuntersuchung GmbH (GLU) in Sachsen beschäftigt. Diese war mit Fragestellungen der bergbaulichen Rohstoffgewinnung in Sachsen betraut; u.a. hatte sie die amtliche geologische Kartierung vorzunehmen und damit die auch unter Tage erfolgende Gewinnung von Rohstoffen zu fördern. Bereits am 06. April 1872 hatte das Königreich Sachsen die Geologische Landesuntersuchung errichtet, die im Jahre 1924 als Sächsisches Geologisches Landesamt fortgeführt wurde und die 1937 ihren Sitz in Freiberg nahm. Nachdem die Landesuntersuchung als Zweigstelle Freiberg in das Reichsamt für Bodenforschung eingegliedert worden war, übernahmen in der ehemaligen DDR zunächst die Staatliche Geologische Kommission (ab 1950) und sodann der Zentrale Geologische Dienst (ab 1958) diese Aufgaben. Seit dem 01. Juli 1961 firmierte die Landesuntersuchung als volkseigener Betrieb, zuletzt als „VEB Geologische Forschung und Erkundung Freiberg”.

Im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands stellte der VEB Geologische Forschung und Erkundung zum 30. Juni 1990 seine Tätigkeit ein und spaltete sich zum einen in die Firma GEOS-Ingenieurgesellschaft mbH und andererseits in die GLU auf. Letztere übernahm zunächst die bei der „VEB Gesellschaft für Forschung und Erkundung” beschäftigten Mitarbeiter; sie hatte die Aufgabe der regionalen und örtlichen Erkundung zur Vorbereitung des Bergbaus auf Erze, Spate, Braunkohle, Steine und Erden; daneben hatte sie hydro-, ingenieur- und bodengeologische Arbeiten zum Gegenstand.

Während die Firma GEOS kommerziellen Aufgaben nachgehen sollte, übernahm die GLU vorübergehend Aufgaben hoheitlicher Natur. Ihr Bestand war zeitlich begrenzt. Sie stellte mit Ablauf des 30. Juni 1992 ihre Tätigkeit ein und ging sodann in dem späteren Landesamt für Umwelt und Geologie auf, das im Oktober 1991 errichtet wurde und dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung unterstand. Zu diesem Zweck wurde am 15. Januar 1991 in Freiberg ein Aufbaustab gegründet, der sich aus Mitarbeitern der GLU zusammensetzte. Die Mitarbeiter des Aufbaustabes, dem auch der Kläger angehörte, schieden bei der GLU aus und schlossen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung befristete Arbeitsverträge ab. Im Zuge der Errichtung des Landesamtes für Umwelt und Geologie mit Sitz in Radebeul führte der Aufbaustab für den Arbeitsbereich Boden und Geologie in Freiberg ein Ausschreibungsverfahren durch, in dessen Folge etwa 85 v.H. der bei der GLU Beschäftigen eingestellt wurden.

Der Kläger war seit 1959 bei der „VEB Gesellschaft für Geologische Forschung und Erkundung in Freiberg” als Gruppenleiter tätig. Nach Gründung der GLU schloß er mit dieser unter dem 30. Juli 1990 einen weiteren Arbeitsvertrag, nach welchem er mit Wirkung seit 01. Juli 1990 bei der GLU als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Gehaltsgruppe 7 eingestellt wurde. Als Betriebszugehörigkeit vereinbarten die Vertragsschließenden den 15. Oktober 1959, als Gruppenzugehörigkeit die Zeit ab dem 01. Januar 1978. Nach dem weiteren, mit dem Freistaat Sachsen am 16. Januar 1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde der Kläger mit Wirkung ab 15. Januar 1991 als Mitarbeiter des Aufbaustabes für die Landesanstalt für Boden und Geologie „für die Zeit seiner Tätigkeit als Mitarbeiter des Aufbaustabes” als Vollbeschäftigter einberufen. Dieser Vertrag wurde durch weiteren Änderungsvertrag vom 15. Juli 1991 wegen der Anpassung an die einschlägigen Maßgaben des BAT-Ost ersetzt. Eine Kündigung des mit der GLU bestehenden Arbeitsverhältnisses wurde ebensowenig ausgesprochen wie dessen Aufhebung vereinbart. Nach der der vierten Sitzung des Aufsichtrates der GLU vom 21. Januar 1991 zugrundeliegenden Niederschrift lag für die Mitarbeit der in den Aufbaustab einberufenen Mitarbeiter der GLU vielmehr eine „Kooperationsvereinbarung GLU GmbH-Aufbaustab LABG” zugrunde, nach deren Konzeption für diese Mitarbeiter „durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung lediglich die Besoldung” erfolgte.

Die Beklagte ging zunächst von ihrer Zuständigkeit hinsichtlich aller bei der GLU beschäftigten Arbeitnehmer aus. Nachdem sie mit der GLU zunächst Schriftverkehr aufgenommen hatte, in dessen Verlauf sich unter anderem der Kläger für die GLU GmbH meldete (Schreiben vom 15. August 1990), teilte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 der GLU mit, die bei dieser tätigen Arbeitnehmer seien knappschaftlich versichert...

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