Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von Jahresendprämien. unterschiedliche Angaben des Versicherten
Orientierungssatz
Zur Glaubhaftmachung der Höhe von Jahresendprämien im Rahmen der Prüfung der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Prämien als zusätzliches AAÜG-Entgelt, wenn der Versicherte unterschiedliche Angaben zur Bezifferung der von ihm geltend gemachten Jahresendprämien macht.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den Jahren 1977 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form erzielter Jahresendprämien (JEP) festzustellen.
Der 1946 geborenen Kläger hat den Beruf eines Fernmeldebaumonteurs erlernt und war nach den in seinem Versicherungsverlauf dokumentierten Daten seit 1.9.1966 zumindest bis 30.6.1990 ohne Unterbrechung versicherungspflichtig beschäftigt.
Im Fernstudium hat der Kläger an der Ingenieurschule der P. Z. erfolgreich ein Fachschulstudium absolviert und war danach berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Fernsprech- und Fernschreibtechnik" zu führen (Urkunde vom 28.2.1975). Anschließend übte er als Ingenieur, überwiegend in leitender Funktion, Tätigkeiten beim Fernmeldeamt Y. aus.
Seit 1.11.2011 bezieht der Kläger Regelaltersrente.
Auf den Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 11.1.2011 fest, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind, ordnete die Beschäftigungszeiten vom 28.2.1975 bis 30.6.1990 der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) zu und stellte die mit der Entgeltbescheinigung der T. AG vom 12.10.2010 nachgewiesenen Entgelte fest.
Mit Schreiben vom 25.3.2014 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides und machte die Berücksichtigung erzielter Jahresendprämien in Höhe von 70 % des durchschnittlichen Entgelts des vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Entgelt geltend. Er bezog sich auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12.11.2013, L 5 RS 622/10. An Eides Statt versicherte der Kläger am 11.3.2014, dass er während seiner gesamten Tätigkeit beim Fernmeldeamt Y. jährlich Jahresendprämie erhalten habe. Nachweise für den Bezug von Jahresendprämien könne er nicht vorlegen.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4.4.2014 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5.6.2014 zurück. Der Kläger habe gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keinen Anspruch darauf, den Bescheid vom 11.1.2011 dahin abzuändern, dass Jahresendprämien als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen seien. Er habe den Bezug und die Höhe von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Eine nachträgliche Feststellung der Höhe zugeflossener Jahresendprämien sei aufgrund ihres Charakters als „Erfüllungs- und Übererfüllungsprämie festgelegter Kennziffern“, insbesondere in der darin begründeten Abhängigkeit von einer Vielzahl objektiv nicht mehr nachvollziehbarer Faktoren, ohne konkreten Nachweis nicht möglich. Der Entscheidung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts werde vom Zusatzversorgungsträger nicht gefolgt.
Mit der am 2.7.2014 beim Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren zur Berücksichtigung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Jahresendprämien) in den Jahren 1977 bis zum ersten Halbjahr 1990 (Zeitraum des Zuflusses) im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 6 AAÜG weiter verfolgt. Er hat nochmals auf die Urteile des Sächs. LSG vom 12.11.2013 (L 5 RS 622/10) und vom 4.2.2014 (L 5 RS 462/13) zur Möglichkeit der Schätzung erzielter Jahresendprämien verweisen lassen.
In der Eidesstattlichen Versicherung vom 14.8.2015 hat der Kläger versichert, Jahresendprämien für die Jahre von 1977 bis zum ersten Halbjahr 1990 (Jahr des Zuflusses) mindestens in Höhe von 70 % des monatlichen Durchschnittsverdienstes des vorangegangenen Kalenderjahres erhalten zu haben.
Mit Blick auf die zum Schätzverfahren beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionen ruhte das Klageverfahren mit Beschluss vom 30.10.2015.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2017 hat der Kläger das Verfahren wieder aufgenommen und zur Glaubhaftmachung erzielter Jahresendprämien auf die jeweils im ersten Quartal jeden Jahres erhöhte Beitragszahlung als SED-Mitglied hingewiesen. Eine Schätzung der erzielten Jahresendprämien sei daher nicht erforderlich. Er sei im gesamten streitigen Zeitraum Beschäftigter der P. gewesen. Aus dem in Kopie beigefügten Parteibuch ergebe sich, dass bei ansonsten weitgehend konstant...