Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von Jahresendprämien. unterschiedliche Angaben des Versicherten
Orientierungssatz
Zur Glaubhaftmachung der Höhe von Jahresendprämien im Rahmen der Prüfung der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Prämien als zusätzliches AAÜG-Entgelt, wenn der Versicherte unterschiedliche Angaben zur Bezifferung der von ihm geltend gemachten Jahresendprämien macht.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Oktober 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alters-versorgung der technischen Intelligenz in den Jahren 1977 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form erzielter Jahresendprämien (JEP) festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger erlernte bei der R. den Beruf eines Elektrosignalschlossers und war anschließend vom 3.7.1967 bis 31.10.1967 als Signal-Betriebsmechaniker bei der R., Signal- und Fernmeldewerk, Außenstelle A. beschäftigt. Vom 1.11.1967 bis 30.4.1970 leistete er seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA) und war danach weiterhin - offensichtlich als Soldat auf Zeit - bis 31.10.1970 Dienstleistender der NVA. Anschließend absolvierte er bis 15.8.1973 ein Direktstudium an der Ingenieurschule für Verkehrswesen A., Fachrichtung Informationselektronik, Spezialisierungsrichtung Eisenbahnsicherungstechnik, und war seit 17.7.1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Ingenieur-Urkunde vom 17.7.1973). Ab 16.8.1973 nahm er wieder eine Tätigkeit bei der R., Signal- und Fernmeldewerk, Außenstelle A., als Gütekontrolleur, später als Bauleiter auf, die er bis zum 29.2.1984 ausübte.
Seit 1.3.1984 bis 30.6.1990 (und darüber hinaus) war er als ingenieur-technischer Mitarbeiter, später als leitender wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Ministerrat der DDR Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung in A. versicherungspflichtig beschäftigt. Für diesen Zeitraum hatte er Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG) entrichtet (vgl. Beitragsnachweiskarte).
Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war der Kläger nicht beigetreten. Für seine Beschäftigungszeiten bei der R. vom 16.8.1973 bis 29.2.1984 war dem Kläger auch keine Versorgungszusage zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) erteilt worden.
Seit 1.7.2014 bezieht der Kläger eine Altersrente.
Auf seinen Antrag ordnete die Beklagte u.a. mit Feststellungsbescheid vom 25.9.2001 - noch ohne eine Statusentscheidung - die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16.8.1973 bis 29.1.1984 der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Beschäftigungszeiten vom 1.3.1984 bis 30.6.1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates zu und stellte jeweils die erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Beschäftigung im Jahr 1975 ist als glaubhaft gemachte Zeit gekennzeichnet. Dieser Zeit wurde als Entgelt der Wert der Anlage 14 zum SGB VI, dividiert durch den Faktor der Anlage 10 zum SGB VI zugeordnet. Für die nachgewiesenen Zeiten vom 16.8.1973 bis 31.12.1974 und vom 1.1.1976 bis 31.12.1978 sei das tatsächlich erzielte Entgelt nicht oder nicht in voller Höhe bekannt gewesen. Als Entgelt war der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 zum SGB VI, dividiert durch den Faktor der Anlage 10 zum SGB VI zugeordnet worden.
Mit Schreiben vom 22.4.2014 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides vom 25.9.2001 und machte die Berücksichtigung erzielter Jahresendprämien in Höhe von 70 % des durchschnittlichen Entgelts des vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Entgelt nach § 6 Abs. 6 AAÜG geltend. Er bezog sich auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12.11.2013, L 5 RS 622/10. Zur Untermauerung seines Antrags legte der Kläger eine Zeugenerklärung seines damaligen Betriebsleiters Y. vom 10.2.2014 vor und ergänzte sein Vorbringen mit einem an den Rentenberater gerichteten Schreiben vom 23.7.2014 dahin, dass die Jahresendprämie im Wesentlichen die Höhe eines Monatsgehaltes hatte, so dass die Ermittlung mit den 24 Jahre alten Unterlagen möglich sein sollte.
Die Beklagte forderte für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16.8.1973 bis 29.2.1984 eine Entgeltbescheinigung an, die vom B. Dienststelle Nord Außenstelle X. unter dem 19.8.2014 vorgelegt wurde. Danach sind die erzielten und nachweisbaren Entgelte des Klägers für den Zeitraum vom 1.1.1979 bis 28.2.1984, teilweise mit Angaben zur Höhe erzielter zusätzlicher Belohnung, aufges...