Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie Radebeul. Privatisierung. Stichtag. Produktionsmittelübergang. "leere Hülle"
Orientierungssatz
Ist ein volkseigener Produktionsbetrieb vor dem 30.6.1990 privatisiert worden und sind auch die Produktionsmittel vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen, so ist die betriebliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nicht erfüllt, weil der VEB nur noch als "leere Hülle" existierte.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2007 aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 09.10.1979 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die entsprechenden Entgelte festzustellen.
Dem ... 1955 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 09.10.1979 nach erfolgreichem Hochschulstudium an der Technischen Universität D in der Fachrichtung Gerätetechnik der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Bereits seit 01.09.1979 war der Kläger beim VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie als Konstrukteur beschäftigt. Ab 01.05.1985 verrichtete er in demselben Betrieb die Tätigkeit als Leitkonstrukteur und ab 01.11.1987 über den 30.06.1990 hinaus als Leittechnologe für BMSR-Technik und Elektronik im Bereich der Produktion.
Zum 01.03.1982 war der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete auf seine monatlichen Entgelte bis maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem hatte er bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.06.1990 nicht erhalten.
Am 19.08.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften hinsichtlich des Zusatzversorgungssystems Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG.
Mit Bescheid vom 10.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entstanden sei. Weder habe zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch sei am 30.06.1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die am 30.06.1990 im VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 (GBl. 1 Seite 487) fordere. Den hiergegen am 17.10.2003 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2004 zurück. Mit der am 07.07.2004 vor dem Sozialgericht Dresden unter dem Aktenzeichen S 32 RA 984/04 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 11.07.2006 verpflichtete sich die Beklagte im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, nochmals zu prüfen, ob der streitige Betrieb als Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung der Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt werden könne und dem Kläger hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Mit Bescheid vom 06.09.2006 lehnte die Beklagte nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) den Antrag des Klägers ab. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im i. S. v. § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Er sei am 30.06.1990 weder in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt, noch habe er aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Der Kläger habe am 30.06.1990 nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllt. Der VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie habe nicht zu den volkseigenen Betrieben oder den ihnen gleichgestellten Betrieben gehört. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben hätten nicht Betriebe gezählt, die au...